Artikel 2 VO (EU) 2018/1254
Rücknahme vom Markt
(1) Vorhandene Bestände des in Artikel 1 genannten Zusatzstoffs werden bis zum 10. November 2018 vom Markt genommen.
(2) Bestände von Vormischungen, die mit dem in Absatz 1 genannten Zusatzstoff hergestellt wurden, werden bis zum 10. Januar 2019 vom Markt genommen.
(3) Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel für zur Lebensmittelgewinnung dienende Tiere, die vor dem 10. Januar 2019 mit dem in Absatz 1 genannten Zusatzstoff oder mit in Absatz 2 genannten Vormischungen hergestellt wurden, werden bis zum 10. April 2019 vom Markt genommen.
(4) Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel für nicht zur Lebensmittelgewinnung dienende Tiere, die vor dem 10. Januar 2019 mit dem in Absatz 1 genannten Zusatzstoff oder mit in Absatz 2 genannten Vormischungen hergestellt wurden, werden bis zum 10. Juli 2019 vom Markt genommen.
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