Artikel 1 VO (EU) 2018/1291

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1042/2014 wird wie folgt geändert:

1.
Dem Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

„Mit Genehmigung der zuständigen Behörde darf die beauftragte Behörde als Durchführungsstelle im Sinne von Artikel 8 fungieren.”

2.
Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
die der beauftragten Behörde übertragene Aufgabe beziehungsweise übertragenen Aufgaben, gegebenenfalls einschließlich der Projekte, für die die beauftragte Behörde als Durchführungsstelle gemäß Artikel 8 fungieren kann;.

3.
Artikel 14 erhält folgende Fassung:

Artikel 14 Prüfungen

(1) Um den in Artikel 59 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) genannten Bestätigungsvermerk vorlegen zu können, führt die Prüfbehörde System-, Ausgaben- und Rechnungslegungsprüfungen durch.

(2) Bei den Systemprüfungen wird überprüft, ob das Verwaltungs- und Kontrollsystem der zuständigen Behörde wirksam funktioniert, sodass hinreichend gewährleistet ist, dass die in dem der Kommission gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 vorgelegten Antrag auf Zahlung des Jahressaldos ausgewiesenen Finanzdaten recht- und ordnungsmäßig sind.

Auf der Grundlage dieser Systemprüfungen prüft die Prüfbehörde, ob die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/378 der Kommission(**) aufgeführten Kernanforderungen erfüllt sind und ob die zuständige Behörde die in Anhang I dieser Verordnung festgelegten Benennungskriterien weiterhin einhält.

(3) Die Ausgabenprüfungen werden für jedes Haushaltsjahr anhand einer angemessenen Stichprobe aus den von der zuständigen Behörde als in Betracht kommend erachteten Finanzdaten ( „Entwurf der Rechnungslegung” ) durchgeführt, nachdem alle Kontrollen nach Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/840 der Kommission(***) abgeschlossen sind.

Die Finanzdaten umfassen alle Arten von Zahlungen, die die zuständige Behörde während eines Haushaltsjahres gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 getätigt hat, einschließlich Vorauszahlungen, Zwischenzahlungen, Abschlusszahlungen und Zahlungen im Zusammenhang mit technischer Hilfe und Betriebskostenunterstützung. Für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds umfassen die Finanzdaten auch die Zahl der Personen, die umgesiedelt, neu angesiedelt, überstellt und legal aufgenommen wurden.

Die Ausgabenprüfungen

werden auf der Grundlage von Belegunterlagen zum Prüfpfad durchgeführt und betreffen die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Finanzdaten im Entwurf der Rechnungslegung;

umfassen gegebenenfalls Vor-Ort-Kontrollen der von den Begünstigten getätigten Ausgaben, darunter auch für Zahlungen im Rahmen der technischen Hilfe und Betriebskostenunterstützung;

umfassen gegebenenfalls die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen im Zusammenhang mit Personen, die im Einklang mit den Beschlüssen (EU) 2015/1523 und (EU) 2015/1601 des Rates umgesiedelt, im Einklang mit Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 neu angesiedelt, im Einklang mit Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 überstellt und im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2015/1601 legal aufgenommen wurden, für die ein Pauschalbetrag beantragt wird;

dienen der Überprüfung der Genauigkeit und Vollständigkeit der im Rechnungslegungssystem der zuständigen Behörde erfassten Zahlungen an Begünstigte sowie dem Abgleich des Prüfpfads auf allen Ebenen.

Stellt die Prüfbehörde eine wesentliche Fehlerquote im Entwurf der Rechnungslegung fest oder scheinen ermittelte Probleme systembedingt zu sein, sodass sie ein Risiko für andere im Rahmen des nationalen Programms finanzierte Zahlungen nach sich ziehen, gewährleistet die Prüfbehörde eine weitere Untersuchung, einschließlich erforderlichenfalls zusätzlicher Prüfungen, um das Ausmaß der Probleme festzustellen. Die Signifikanzschwelle ist auf höchstens 2 % des Unionsbeitrags zu den Finanzdaten im „Entwurf der Rechnungslegung” festgelegt.

Die Prüfbehörde empfiehlt der zuständigen Behörde die erforderlichen Abhilfemaßnahmen, gegebenenfalls einschließlich pauschaler Finanzkorrekturen im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/378. Die Prüfbehörde erstattet über die Ergebnisse der Ausgabenprüfungen und die damit verbundenen Empfehlungen und Abhilfemaßnahmen im jährlichen Kontrollbericht nach Artikel 14 Absatz 8 Bericht.

(4) Die Prüfbehörde legt die Methode für die Auswahl der geeigneten Stichprobe ( „Stichprobenverfahren” ) nach international anerkannten Prüfstandards fest. Das Stichprobenverfahren ermöglicht der Prüfbehörde, eine Schätzung der Gesamtfehlerquote in dem „Entwurf der Rechnungslegung” für das Haushaltsjahr vorzunehmen.

Die Prüfbehörde dokumentiert in dem in Artikel 14 Absatz 8 genannten jährlichen Kontrollbericht ihr fachliches Urteil, auf dessen Grundlage das statistische oder nichtstatistische Stichprobenverfahren und die anwendbaren Stichprobenparameter festgelegt wurden. Die Prüfbehörde führt Aufzeichnungen über die Planung, Auswahl, Prüfung und Bewertung hinsichtlich der angewandten Stichprobenmethode, um die Eignung des gewählten Stichprobenverfahrens nachzuweisen.

Ist es nicht möglich, statistische Stichprobenverfahren anzuwenden, so kann auf der Grundlage des fachlichen Urteils der Prüfbehörde ein nichtstatistisches Stichprobenverfahren herangezogen werden. Jegliches nichtstatistische Stichprobenverfahren sieht eine Zufallsauswahl der Stichprobenpositionen vor und deckt mindestens 10 % des Werts der im „Entwurf der Rechnungslegung” enthaltenen Finanzdaten ab.

Anhand des gewählten Stichprobenverfahrens und des Stichprobenumfangs kann die Prüfbehörde Rückschlüsse auf die Grundgesamtheit ziehen, aus der die Stichprobe gezogen wurde.

Zu diesem Zweck kann die Prüfbehörde gegebenenfalls eine Schichtung der Finanzdaten vornehmen, indem sie jede Gruppe von Stichprobeneinheiten mit ähnlichen Merkmalen als eine Schicht festlegt.

Umfasst die Prüfstichprobe Zwischen- und/oder Abschlusszahlungen für die Abwicklung von Vorauszahlungen, die in der Rechnungslegung früherer Haushaltsjahre ausgewiesen wurden, fallen diese Vorauszahlungen in den Anwendungsbereich der Ausgabenprüfung.

Für die Berichterstattung in Tabelle 10.2 „Ergebnisse der Ausgabenprüfungen” im jährlichen Kontrollbericht gemäß Artikel 14 Absatz 8 werden die Fehlerquoten und der Prüfumfang jedoch ausschließlich anhand der Prüfstichprobe berechnet, die aus den Finanzdaten im „Entwurf der Rechnungslegung” des laufenden Haushaltsjahres gezogen wurde.

(5) Um hinreichend Gewähr dafür zu bieten, dass die jährliche Rechnungslegung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzdaten vermittelt, die in dem von der zuständigen Behörde an die Kommission gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 übermittelten Antrag auf Zahlung des Jahressaldos angegeben sind ( „endgültige Rechnungslegung” ), werden Prüfungen der Rechnungslegung durchgeführt.

Um festzustellen, ob die endgültige Rechnungslegung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt, überprüft die Prüfbehörde, ob alle Finanzdaten sowie alle erhaltenen und in der von der zuständigen Behörde für das Haushaltsjahr erstellten Rechnungslegung verbuchten öffentlichen Beiträge ordnungsgemäß im Rechnungslegungssystem erfasst wurden und den Rechnungslegungsdaten der zuständigen Behörde entsprechen. Auf der Grundlage dieser Rechnungslegung macht die Prüfbehörde insbesondere Folgendes:

a)
Sie überprüft, ob der Gesamtbetrag der Finanzdaten, der im Antrag auf Zahlung des Jahressaldos geltend gemacht wurde, den Angaben im Rechnungslegungssystem der zuständigen Behörde entspricht und ob im Falle von Abweichungen angemessene Erklärungen für den Abgleich der Beträge gegeben wurden.
b)
Sie überprüft, ob die am Ende des Haushaltsjahres einbehaltenen und wiedereingezogenen Beträge, die wiedereinzuziehenden Beträge und die nicht wiedereinziehbaren Beträge den in das Rechnungslegungssystem der zuständigen Behörde eingegebenen Beträgen entsprechen und durch dokumentierte Beschlüsse der zuständigen Behörde belegt werden.
c)
Sie vergewissert sich, dass die zuständige Behörde die Verwaltungs-, Finanz- und betrieblichen Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/840 durchgeführt hat.

Die unter a, b und c genannten Überprüfungen können anhand einer Stichprobe durchgeführt werden.

Auf der Grundlage der Gesamtfehlerquote, die bei den Ausgabenprüfungen festgestellt wurde, und der Ergebnisse der Prüfung der Rechnungslegung berechnet die Prüfbehörde die Restfehlerquote, um den Bestätigungsvermerk nach Maßgabe von Artikel 59 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 abzugeben. Die Berechnung der Restfehlerquote wird im jährlichen Kontrollbericht gemäß Absatz 8 dokumentiert.

(6) Ergeben die Prüffeststellungen der Prüfbehörde nach Abschluss all ihrer Prüftätigkeiten erhebliche Mängel beim wirksamen Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems der zuständigen Behörde, so macht die Prüfbehörde Folgendes:

a)
Sie bewertet die finanziellen Auswirkungen dieser Mängel im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/378.
b)
Sie schlägt der zuständigen Behörde angemessene Abhilfe- und Präventivmaßnahmen vor.
c)
Sie überwacht die Umsetzung der Maßnahmen im Sinne von Buchstabe b durch die zuständige Behörde und prüft, ob es einen Aktionsplan zur Wiederherstellung des wirksamen Funktionierens der Verwaltungs- und Kontrollsysteme gibt.

(7) Nach Artikel 3 Absatz 2 meldet die Prüfbehörde ihre Feststellungen der benennenden Behörde und teilt ihr mit, ob die zuständige Behörde nach ihrer Auffassung weiterhin die Benennungskriterien erfüllt.

(8) Die Prüfbehörde stellt sicher, dass sämtliche Informationen im Zusammenhang mit der in der Absätzen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 genannten Prüftätigkeit der Kommission angemessen übermittelt werden. Zu diesem Zweck erstellt die Prüfbehörde einen jährlichen Kontrollbericht mit den wichtigsten Ergebnissen ihrer Prüftätigkeit. Der jährliche Kontrollbericht wird nach dem im Anhang zu dieser Verordnung enthaltenen Muster erstellt und der Kommission über das elektronische Datenaustauschsystem gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 802/2014 übermittelt. Der jährliche Kontrollbericht wird der Kommission spätestens drei Arbeitstage nach dem Antrag der zuständigen Behörde auf Zahlung des Jahressaldos gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 übermittelt.

4.
Ein neuer Anhang II wird dieser Verordnung hinzugefügt.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(**)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/378 der Kommission vom 2. März 2015 zur Festlegung von Vorschriften für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Umsetzung des jährlichen Rechnungsabschlussverfahrens und die Vornahme des Konformitätsabschlusses (ABl. L 64 vom 7.3.2015, S. 30).

(***)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/840 der Kommission vom 29. Mai 2015 über Kontrollen, die von den zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements durchgeführt werden (ABl. L 134 vom 30.5.2015, S. 1).

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