Präambel VO (EU) 2018/1291

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements(1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4 und Artikel 29 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es notwendig klarzustellen, dass eine beauftragte Behörde auch als Durchführungsstelle fungieren kann. In einem solchen Fall übt die Prüfbehörde ihre Tätigkeit unabhängig von der beauftragten Behörde aus, auch wenn letztere als Durchführungsstelle fungiert.
(2)
Die gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/378 der Kommission(2) durchgeführten ersten Rechnungsabschlussverfahren haben deutlich gemacht, dass der Umfang von Systemprüfungen, die von der Prüfbehörde vorzunehmen sind, präzisiert werden muss und diese Verordnung an die Kernanforderungen gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/378 angeglichen werden muss. Im Zuge der Präzisierung des Umfangs von Systemprüfungen sollten die wichtigsten Arten von Mängeln ermittelt und die entsprechende Höhe von Finanzkorrekturen infolge von Systemmängeln festgelegt und in konsistenter und vergleichbarer Weise von den Mitgliedstaaten angewandt werden.
(3)
Um die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1042/2014 der Kommission(3) mit Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und Artikel 59 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) in Einklang zu bringen, ist es erforderlich, einen Verweis auf die Verpflichtung der Prüfbehörde zur Prüfung von Ausgaben aufzunehmen.
(4)
Für die Zwecke der Ausgabenprüfungen muss festgelegt werden, dass die überprüfbare Grundgesamtheit Finanzdaten umfassen sollte, die die von der zuständigen Behörde während eines Haushaltsjahres getätigten Zahlungen darstellen, sowie für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds die Zahl der Personen, die umgesiedelt, neu angesiedelt, überstellt und legal aufgenommen wurden.
(5)
Um sicherzustellen, dass Umfang und Wirksamkeit der Ausgabenprüfungen angemessen sind und von allen Prüfbehörden nach denselben Standards durchgeführt werden' ist es erforderlich, Mindestanforderungen für die Stichprobenerhebung festzulegen, die eine Prüfbehörde bei der Festlegung oder Genehmigung des Stichprobenverfahrens beachten sollte.
(6)
Für die Berichterstattung über die Prüfergebnisse an die Kommission ist nach Maßgabe von Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 ein Muster für den jährlichen Kontrollbericht vorzulegen, in dem die jährlich bereitzustellenden Prüfangaben und Daten aufgeführt sind, die die mit der Rechnungslegung übermittelten Bestätigungsvermerke der Prüfbehörde fundiert belegen. Dieser jährliche Kontrollbericht sollte der Kommission über das elektronische Datenaustauschsystem nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 802/2014 der Kommission(5) ( „SFC2014” ) und insbesondere über das Modul für die nationalen Rechnungsprüfer und die Auditdienste der Kommission übermittelt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/378 der Kommission vom 2. März 2015 zur Festlegung von Vorschriften für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Umsetzung des jährlichen Rechnungsabschlussverfahrens und die Vornahme des Konformitätsabschlusses (ABl. L 64 vom 7.3.2015, S. 30).

(3)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1042/2014 der Kommission vom 25. Juli 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 in Bezug auf die Benennung von zuständigen Behörden und ihre Verwaltungs- und Kontrollaufgaben sowie in Bezug auf den Status und die Verpflichtungen von Prüfbehörden (ABl. L 289 vom 3.10.2014, S. 3).

(4)

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(5)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 802/2014 der Kommission vom 24. Juli 2014 zur Festlegung der Muster für die nationalen Programme sowie der Vorschriften und Bedingungen für das System für den elektronischen Datenaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (ABl. L 219 vom 25.7.2014, S. 22).

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