Artikel 1 VO (EU) 2018/1308
Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/120 erhält folgende Fassung:
(4) In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, gilt Folgendes:
- a)
- Vom 1. Januar 2018 bis zum 30. September 2018 ist die Befischung von Wolfsbarsch in den ICES-Divisionen 4b, 4c, 7a bis 7k ausschließlich nach dem Prinzip „catch-and-release” (Fangen und Zurücksetzen) gestattet. In diesem Zeitraum ist es untersagt, in diesem Gebiet gefangenen Wolfsbarsch an Bord zu behalten, umzusetzen, umzuladen oder anzulanden.
- b)
- Vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2018 darf in den ICES-Divisionen 4b, 4c, 6a, 7a bis 7k täglich höchstens ein Wolfsbarschexemplar pro Fischer behalten werden.
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