Präambel VO (EU) 2018/1308

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Verordnung (EU) 2018/120 des Rates(1) sind die Fangmöglichkeiten für 2018 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern festgesetzt.
(2)
Der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) hat ein geändertes Gutachten für 2018 für Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) in den ICES-Divisionen 4b–c, 7a und 7d–h (mittlere und südliche Nordsee, Irische See, Ärmelkanal, Kanal von Bristol und Keltische See) vorgelegt. Um den höchstmöglichen Dauerertrag zu erreichen, sollten diesem Gutachten zufolge im Jahr 2018 insgesamt in der gewerblichen Fischerei oder der Freizeitfischerei höchstens 880 Tonnen gefangen werden. Aufgrund der Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands wird die Biomasse im Jahr 2018 voraussichtlich ansteigen. In diesem Gutachten hat der ICES ferner darauf hingewiesen, dass die fischereiliche Sterblichkeit im Rahmen der Freizeitfischerei geringer ist. Zudem schätzte der ICES eine höhere Überlebensrate nach dem Prinzip „catch-and-release” (Fangen und Zurücksetzen) (eine Sterblichkeit von 5 % bei dieser Praxis, verglichen mit den zuvor geschätzten 15 %). Daher ist es angebracht, dass in der Freizeitfischerei von Oktober bis Dezember 2018 täglich ein Fisch pro Fischer behalten werden darf. Dies sollte auch für ICES-Division 6a gelten.
(3)
Die Verordnung (EU) 2018/120 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2018/120 des Rates vom 23. Januar 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2018 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127 (ABl. L 27 vom 31.1.2018, S. 1).

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