Präambel VO (EU) 2018/147

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

gestützt auf den Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die öffentlichen Interventionsbestände für Magermilchpulver in der Union wurden Ende Juli 2017 mit 357359 t beziffert. Bis zum Abschluss des Interventionszeitraums am 30. September 2017 wurden weitere 22710 t für Ankäufe zum Festpreis angeboten.
(2)
Der Sektor Milch und Milcherzeugnisse verzeichnet infolge der hohen Nachfrage nach Butter eine beispiellose Diskrepanz zwischen Butter- und Protein-Preisen.
(3)
Es steht zu erwarten, dass die Milchlieferungen in der Union 2018 steigen und so zu einer höheren Butter- und Magermilcherzeugung führen werden.
(4)
Die den Landwirten zu zahlenden Rohmilchpreise dürften wegen der starken Nachfrage nach Butter und Käse trotz der relativ niedrigen, von Milchprotein beeinflussten Preise 2018 in der Milchviehhaltung auf einem einträglichen Niveau bleiben.
(5)
Durch diese Marktelemente entsteht 2018 eine Ausnahmesituation, der bei der Anwendung des Mechanismus der öffentlichen Intervention für Milcherzeugnisse besonders Rechnung zu tragen ist.
(6)
In Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates(1) ist eine mengenmäßige Beschränkung für den Ankauf von Magermilchpulver zu dem in Artikel 2 derselben Verordnung genannten Festpreis festgesetzt. Sobald diese Grenze erreicht ist, erfolgt der Ankauf im Wege eines Ausschreibungsverfahrens zur Festsetzung des Höchstankaufspreises.
(7)
Um zu vermeiden, das Magermilchpulver in einer mit den Zielen des Sicherheitsnetzes nicht zu vereinbarenden Situation zum Festpreis angekauft wird, sollten alle öffentlichen Interventionsankäufe von Magermilchpulver im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens erfolgen. Zu diesem Zweck sollte die mengenmäßige Beschränkung für den Ankauf von Magermilchpulver zum Festpreis für das Jahr 2018 auf Null festgesetzt werden.
(8)
Die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.
(9)
Damit sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehene befristete Maßnahme unmittelbar auf den Markt auswirkt und die Wirtschaftsbeteiligten rechtzeitig vor Beginn der nächsten Interventionsrunde unterrichtet werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12).

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