Artikel 1 VO (EU) 2018/150

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 wird wie folgt geändert:

(1)
Artikel 4 wird wie folgt geändert:

(a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)
Buchstabe d erhält folgende Fassung:

d)
in Anhang IV Teile I und Ia dieser Verordnung für Butter;

ii)
Buchstabe e erhält folgende Fassung:

e)
in Anhang V Teile I und Ia dieser Verordnung für Magermilchpulver.

(b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Zur Bestimmung der Qualität von Getreide, Butter und Magermilchpulver gemäß Anhang I, Anhang IV bzw. Anhang V, die für die öffentliche Intervention in Betracht kommen, sind die Methoden anzuwenden, die gegebenenfalls im Rahmen europäischer und/oder internationaler Normen festgelegt wurden; maßgeblich ist die letzte Fassung, die mindestens sechs Monate vor dem ersten Tag der öffentlichen Intervention gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt.

(2)
Folgender Artikel 60a wird eingefügt:

Artikel 60a Spezifische Kontrollvorschrift für die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung von Milch und Milcherzeugnissen

(1) Die Beihilfefähigkeit von Butter, Magermilchpulver und Käse in Bezug auf die Beihilfe für die private Lagerhaltung wird im Einklang mit den Methoden gemäß den Anhängen VI, VII bzw. VIII festgelegt.

Diese Methoden werden unter Bezugnahme auf die letzten Fassungen der einschlägigen europäischen oder internationalen Normen festgelegt; maßgeblich ist die letzte Fassung, die mindestens sechs Monate vor dem ersten Tag der öffentlichen Intervention gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt.

(2) Die Ergebnisse der unter Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Methoden durchgeführten Kontrollen werden im Einklang mit Anhang IX bewertet.

(3)
Die Anhänge werden nach Maßgabe des Anhangs dieser Verordnung geändert.

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