Präambel VO (EU) 2018/150

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe i,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 der Kommission(2) und der Durchführungsverordnung (EG) 2016/1240 der Kommission(3) wurden Bestimmungen über die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung festgelegt. In der Verordnung (EG) Nr. 273/2008 der Kommission(4) sind die Methoden festgelegt, mit denen beurteilt wird, ob Milch und Milcherzeugnisse den Förderanforderungen gemäß den Verordnungen über die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung entsprechen.
(2)
Angesichts der technischen Entwicklungen bei der Methodik zur Analyse und Qualitätsbewertung von Milch und Milcherzeugnissen sollten wesentliche Änderungen zur Vereinfachung und zur Aktualisierung der Verweise auf ISO-Normen vorgenommen werden. Im Interesse von Klarheit und Effizienz sollten in Anbetracht des Umfangs und des technischen Charakters der Änderungen der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 273/2008 die einschlägigen Bestimmungen der genannten Verordnung in die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 aufgenommen werden.
(3)
Um die einheitliche Einhaltung der neuen Normen und Verfahren in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte Laboratorien eine ausreichende Frist für die Überprüfung der Verfahren und Anwendung der aktualisierten Methoden eingeräumt werden.
(4)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 sollte daher entsprechend geändert werden.
(5)
Im Interesse der Rechtssicherheit sollte die Verordnung (EG) Nr. 273/2008 aufgehoben werden.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1238 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 15).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 71).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 273/2008 der Kommission vom 5. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Methoden für die Analyse und Qualitätsbewertung von Milch und Milcherzeugnissen (ABl. L 88 vom 29.3.2008, S. 1).

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