Artikel 1 VO (EU) 2018/1508
Für Magermilchpulver, das in der Zeit vom 1. Oktober 2018 bis zum 30. September 2019 im Rahmen der öffentlichen Intervention angekauft und von den Mitgliedstaaten gelagert oder übernommen wird, wenden die Mitgliedstaaten auf den Wert des monatlich angekauften Milchpulvers einen Wertberichtigungskoeffizienten von 0,21 an.
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