Präambel VO (EU) 2018/1508

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 4,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 der Kommission(2) wird die Wertberichtigung der im Rahmen der öffentlichen Intervention eingelagerten landwirtschaftlichen Erzeugnisse als Intervention finanziert.
(2)
In Anhang V Nummern 1, 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 ist das Verfahren für die Berechnung des Prozentsatzes der Wertberichtigung, der in Form eines Koeffizienten angewendet wird, festgelegt. Der Prozentsatz der Wertberichtigung zum Zeitpunkt des Ankaufs der landwirtschaftlichen Erzeugnisse entspricht höchstens dem Unterschied zwischen dem Ankaufspreis und dem geschätzten Absatzpreis des jeweiligen Erzeugnisses. Dieser Prozentsatz wird für jedes Erzeugnis vor Beginn des Rechnungsjahres festgesetzt. Darüber hinaus kann die Kommission die Wertberichtigung zum Zeitpunkt des Ankaufs auf einen Teil des Prozentsatzes der Wertberichtigung beschränken, der jedoch nicht weniger als 70 % der gesamten Wertberichtigung betragen darf.
(3)
Der Koeffizient, der von den Mitgliedstaaten im Rechnungsjahr 2019 auf die monatlichen Werte für den Ankauf von Magermilchpulver anzuwenden ist, sollte daher festgesetzt werden.
(4)
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Steuerung der aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft finanzierten Ausgaben sollte die Kommission über die aus der Anwendung der Wertberichtigungskoeffizienten resultierenden Ausgaben unterrichtet werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 906/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Ausgaben für Maßnahmen der öffentlichen Intervention (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 1).

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