Artikel 1 VO (EU) 2018/1541

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 904/2010

Die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird gestrichen.
b)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Das Ersuchen nach Absatz 1 kann einen begründeten Antrag auf eine bestimmte behördliche Ermittlung enthalten. Die ersuchte Behörde führt die behördliche Ermittlung erforderlichenfalls in Absprache mit der ersuchenden Behörde durch. Ist die ersuchte Behörde der Auffassung, dass keine behördliche Ermittlung erforderlich ist, so teilt sie der ersuchenden Behörde unverzüglich die Gründe hierfür mit.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 kann eine Ermittlung, die Beträge zum Gegenstand hat, die von einem im Mitgliedstaat der ersuchten Behörde ansässigen Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit von diesem Steuerpflichtigen getätigten oder erbrachten und im Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde steuerpflichtigen Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistung erklärt wurden oder hätten erklärt werden sollen, nur abgelehnt werden:

a)
aufgrund von Artikel 54 Absatz 1, wenn die Wechselwirkung des vorliegenden Absatzes mit Artikel 54 Absatz 1 von der ersuchten Behörde in Übereinstimmung mit einer nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren anzunehmenden Erklärung zu bewährten Verfahren geprüft wurde;
b)
aufgrund von Artikel 54 Absätze 2, 3 und 4;
c)
wenn die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde zum selben Steuerpflichtigen bereits Informationen erteilt hat, die im Rahmen einer weniger als zwei Jahre zurückliegenden behördlichen Ermittlung erlangt wurden.

Lehnt die ersuchte Behörde eine behördliche Ermittlung gemäß Unterabsatz 2 aufgrund von Buchstabe a oder b ab, muss sie dennoch der ersuchenden Behörde die Daten und Beträge der relevanten, in den letzten zwei Jahren vom Steuerpflichtigen im Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde getätigten Lieferungen bzw. Dienstleistungen mitteilen.

c)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(4a) Sind die zuständigen Behörden von mindestens zwei Mitgliedstaaten der Ansicht, dass eine behördliche Ermittlung erforderlich ist, welche die Beträge nach Absatz 4 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels zum Gegenstand hat, und übermitteln sie einen gemeinsamen begründeten Antrag mit Hinweisen auf oder Beweisen für Risiken der Mehrwertsteuerhinterziehung oder des Mehrwertsteuerbetrugs, so darf die ersuchte Behörde die Durchführung dieser Ermittlung nicht ablehnen, es sei denn aus den in Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 54 Absätze 2, 3 oder 4 angegebenen Gründen. Falls der ersuchte Mitgliedstaat die Informationen, um die ersucht wird, bereits besitzt, stellt er sie den ersuchenden Mitgliedstaaten zur Verfügung. Falls die ersuchenden Mitgliedstaaten die erhaltenen Informationen als nicht zufriedenstellend erachten, unterrichten sie den ersuchten Mitgliedstaat darüber, um die behördliche Ermittlung fortzusetzen.

Auf Verlangen des ersuchten Mitgliedstaats nehmen von den ersuchenden Behörden befugte Beamte an der behördlichen Ermittlung teil. Diese behördliche Ermittlung wird gemeinsam vorgenommen und erfolgt unter der Leitung sowie gemäß den Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats. Die Beamten der ersuchenden Behörden haben Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Unterlagen wie die Beamten der ersuchten Behörde und können — soweit das den Beamten des ersuchten Mitgliedstaats nach dessen Rechtsvorschriften gestattet ist — Steuerpflichtige befragen. Die Kontrollbefugnisse der Beamten der ersuchenden Behörden werden zum alleinigen Zweck der laufenden behördlichen Ermittlung ausgeübt.

Hat der ersuchte Mitgliedstaat keine Beamten aus den ersuchenden Mitgliedstaaten angefordert, so können die Beamten aus jedem der ersuchenden Mitgliedstaaten während der behördlichen Ermittlung anwesend sein und Befugnisse gemäß Artikel 28 Absatz 2 ausüben, soweit die Bedingungen nach dem nationalen Recht des ersuchten Mitgliedstaats erfüllt sind. In jedem Fall können die Beamten aus den ersuchenden Mitgliedstaaten für Beratungen anwesend sein.

Müssen Beamte aus den ersuchenden Mitgliedstaaten teilnehmen oder anwesend sein, so wird die behördliche Ermittlung nur durchgeführt, wenn diese Teilnahme oder Anwesenheit zu den Zwecken der behördlichen Ermittlung sichergestellt ist.

2.
Artikel 13 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die Informationen werden unter Verwendung eines Standardformulars übermittelt, außer in den Fällen des Artikels 50 oder in besonderen Fällen, in denen die jeweiligen zuständigen Behörden andere sichere Mittel für angemessener erachten und sich auf deren Verwendung einigen.

Die Kommission legt die Standardformulare im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

3.
Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

f)
Informationen, die er gemäß Artikel 143 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2006/112/EG erhebt, sowie das Ursprungsland, das Bestimmungsland, der Warencode, die Währung, der Gesamtbetrag, der Wechselkurs, der Preis des Gegenstands und das Nettogewicht.

b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Kommission legt die technischen Einzelheiten zur automatisierten Abfrage der Informationen nach Absatz 1 Buchstaben a bis f des vorliegenden Artikels im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

c)
Folgender Absatz wird angefügt:

(3) Die Kommission legt die Datenelemente der Informationen nach Absatz 1 Buchstabe f des vorliegenden Artikels im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

4.
Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(1a) Jeder Mitgliedstaat gewährt seinen Beamten, die die Anforderungen des Artikels 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG prüfen, Zugang zu den in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a bis c der vorliegenden Verordnung genannten Informationen, zu denen die anderen Mitgliedstaaten automatisierten Zugang gewähren.

b)
Absatz 2 Buchstabe e wird wie folgt geändert:

i)
Die Ziffern i und ii erhalten folgende Fassung:

i)
der Zugang steht im Zusammenhang mit einer Ermittlung wegen des Verdachts auf Betrug oder dient dazu, Betrug aufzudecken;
ii)
der Zugang erfolgt über einen Eurofisc-Verbindungsbeamten im Sinne von Artikel 36 Absatz 1, der eine persönliche Nutzerberechtigung für die elektronischen Systeme besitzt, die den Zugang zu diesen Informationen erlaubt.

ii)
Ziffer iii wird gestrichen.

c)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(2a) Bei den in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f genannten Informationen sind folgende Einzelangaben zugänglich:

a)
die von dem Mitgliedstaat, der die Informationen erhält, erteilten Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern;
b)
die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern des Einführers oder seines Steuervertreters, der die Gegenstände an Personen liefert, denen eine in Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannte Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde;
c)
das Ursprungsland, das Bestimmungsland, der Warencode, der Gesamtbetrag und das Nettogewicht der eingeführten Gegenstände, für die anschließend eine innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen folgte, durch jede der in Buchstabe b dieses Absatzes genannten Personen an jede Person, der eine in Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannte Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde;
d)
das Ursprungsland, das Bestimmungsland, der Warencode, die Währung, der Gesamtbetrag, der Wechselkurs, der Preis des Gegenstands und das Nettogewicht der eingeführten Gegenstände, für die anschließend eine innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen folgte, durch jede der in Buchstabe b des vorliegenden Absatzes genannten Personen an jede Person, der von einem anderen Mitgliedstaat eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde, unter folgenden Bedingungen:

i)
Der Zugang steht im Zusammenhang mit einer Ermittlung wegen des Verdachts auf Betrug oder dient dazu, Betrug aufzudecken;
ii)
der Zugang erfolgt über einen Eurofisc-Verbindungsbeamten im Sinne von Artikel 36 Absatz 1, der eine persönliche Nutzerberechtigung für die elektronischen Systeme besitzt, die den Zugang zu diesen Informationen erlaubt.

Die in Unterabsatz 1 Buchstaben c und d genannten Werte werden in der Währung des Mitgliedstaats ausgedrückt, der die Auskünfte erteilt, und beziehen sich auf jede Warenposition der eingereichten Zollanmeldung.

d)
Folgender Absatz wird angefügt:

(3) Die Kommission legt die praktischen Modalitäten zu den Voraussetzungen des Absatzes 2 Buchstabe e des vorliegenden Artikels im Wege von Durchführungsrechtsakten fest, damit der Mitgliedstaat, der die Auskünfte erteilt, den Eurofisc-Verbindungsbeamten, der Zugang zu den Informationen erhält, identifizieren kann. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

e)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die praktischen Modalitäten zu den Bedingungen des Absatzes 2 Buchstabe e und des Absatzes 2a Buchstabe d des vorliegenden Artikels fest, damit der Mitgliedstaat, der die Informationen bereitstellt, den Eurofisc-Verbindungsbeamten, der Zugang zu den Informationen erhält, identifizieren kann. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

5.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 21a

(1) Jeder Mitgliedstaat gestattet der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats den automatisierten Zugang zu den folgenden Informationen zu nationalen Fahrzeugregistrierungen:

a)
Identifizierungsdaten von Fahrzeugen;
b)
Identifizierungsdaten der Eigentümer und der Halter des Fahrzeugs, auf deren Namen das Fahrzeug nach dem Recht des Zulassungsmitgliedstaats zugelassen ist.

(2) Der Zugang zu den Informationen nach Absatz 1 wird unter den folgenden Bedingungen gewährt:

a)
der Zugang steht im Zusammenhang mit einer Ermittlung wegen des Verdachts auf Mehrwertsteuerbetrug oder dient dazu, Mehrwertsteuerbetrug aufzudecken;
b)
der Zugang erfolgt über einen Eurofisc-Verbindungsbeamten im Sinne von Artikel 36 Absatz 1, der eine persönliche Nutzerberechtigung für die elektronischen Systeme besitzt, die den Zugang zu diesen Informationen erlaubt.

(3) Die Kommission legt die Datenelemente von Informationen und die technischen Einzelheiten der automatisierten Abfrage der Informationen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels sowie die praktischen Modalitäten der Bedingungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels im Wege von Durchführungsrechtsakten fest, damit der Mitgliedstaat, der die Informationen bereitstellt, den Eurofisc-Verbindungsbeamten, der Zugang zu den Informationen erhält, identifizieren kann. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

6.
Artikel 24 erhält folgende Fassung:

Artikel 24

Tauschen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke der Artikel 17 bis 21a Daten auf elektronischem Weg aus, so treffen sie die notwendigen Maßnahmen, um die Einhaltung von Artikel 55 zu gewährleisten.

Die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, ihre Systeme im erforderlichen Umfang weiterzuentwickeln, um den Informationsaustausch unter Verwendung des CCN/CSI-Netzes oder eines ähnlichen sicheren Netzes, das für den Austausch von Informationen nach Artikel 21a auf elektronischem Weg verwendet wird, zu ermöglichen.

7.
Die Überschrift von Kapitel VII erhält folgende Fassung:

„ANWESENHEIT IN DEN AMTSRÄUMEN DER BEHÖRDEN UND WÄHREND BEHÖRDLICHER ERMITTLUNGEN UND GEMEINSAM DURCHGEFÜHRTER BEHÖRDLICHER ERMITTLUNGEN” .

8.
Artikel 28 wird wie folgt geändert:

a)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(2a) Im Einvernehmen zwischen den ersuchenden Behörden und der ersuchten Behörde und unter den von letzterer festgelegten Voraussetzungen dürfen befugte Beamte der ersuchenden Behörden zur Erhebung und zum Austausch von Informationen gemäß Artikel 1 an den behördlichen Ermittlungen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats geführt werden. Diese behördlichen Ermittlungen werden gemeinsam von den Beamten der ersuchenden Behörden und der ersuchten Behörde geführt, unter der Leitung und gemäß den Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats. Die Beamten der ersuchenden Behörden haben Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Unterlagen wie die Beamten der ersuchten Behörde und können — soweit es den Beamten des ersuchten Mitgliedstaats nach dessen Rechtsvorschriften gestattet ist — Steuerpflichtige befragen.

Wenn es gemäß den Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats gestattet ist, üben die Beamten der ersuchenden Mitgliedstaaten dieselben Kontrollbefugnisse aus wie sie den Beamten des ersuchten Mitgliedstaats übertragen wurden.

Die Kontrollbefugnisse der Beamten der ersuchenden Behörden werden zum alleinigen Zweck der laufenden behördlichen Ermittlung ausgeübt.

Im Einvernehmen zwischen den ersuchenden Behörden und der ersuchten Behörde und unter den von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen können die teilnehmenden Behörden einen gemeinsamen Ermittlungsbericht verfassen.

b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Beamte der ersuchenden Behörde, die sich gemäß den Absätzen 1, 2 und 2a in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, müssen jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und ihre dienstliche Stellung hervorgehen.

9.
Artikel 33 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Zur Förderung und Erleichterung der multilateralen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs wird durch dieses Kapitel ein Netzwerk für den raschen Austausch, die Verarbeitung und die Analyse gezielter Informationen über grenzüberschreitenden Betrug zwischen den Mitgliedstaaten und für die Koordinierung etwaiger Folgemaßnahmen (im Folgenden „Eurofisc” ) eingerichtet.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)
Die Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:

b)
den raschen multilateralen Austausch und die gemeinsame Verarbeitung und Analyse von gezielten Informationen über grenzüberschreitenden Betrug in den Arbeitsbereichen von Eurofisc (im Folgenden „Eurofisc-Arbeitsbereiche” ) durchführen und koordinieren;
c)
die Arbeit der gemäß Artikel 36 Absatz 1 benannten Eurofisc-Verbindungsbeamten der teilnehmenden Mitgliedstaaten als Reaktion auf eingegangene Warnmeldungen und Informationen koordinieren;.

ii)
Der folgende Buchstabe wird angefügt:

d)
die behördlichen Ermittlungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten in Betrugsfällen koordinieren, die von den gemäß Artikel 36 Absatz 1 benannten Eurofisc-Verbindungsbeamten identifiziert wurden, ohne die Befugnis, von Mitgliedstaaten die Durchführung von behördlichen Ermittlungen zu verlangen.

10.
Artikel 34 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Mitgliedstaaten, die sich für die Teilnahme an einem der Eurofisc-Arbeitsbereiche entschieden haben, nehmen aktiv am multilateralen Austausch und an der gemeinsamen Verarbeitung und Analyse gezielter Informationen über grenzüberschreitenden Betrug zwischen allen teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie an der Koordinierung etwaiger Folgemaßnahmen teil.

11.
Artikel 35 erhält folgende Fassung:

Artikel 35

Die Kommission unterstützt Eurofisc technisch und logistisch. Die Kommission hat keinen Zugang zu den Informationen im Sinne des Artikels 1, die über Eurofisc ausgetauscht werden können, außer unter den in Artikel 55 Absatz 2 vorgesehenen Umständen.

12.
Artikel 36 wird wie folgt geändert:

a)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(1a) Die Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten benennen aus dem Kreis der Eurofisc-Verbindungsbeamten für einen bestimmten Zeitraum einen Eurofisc-Vorsitzenden.

Die Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten

a)
vereinbaren die Einrichtung und Auflösung der Eurofisc-Arbeitsbereiche;
b)
befassen sich mit allen Fragen im Zusammenhang mit der operativen Arbeit von Eurofisc;
c)
bewerten mindestens einmal jährlich die Wirksamkeit und Effizienz der Tätigkeiten von Eurofisc;
d)
billigen den in Artikel 37 genannten jährlichen Bericht.

b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Verbindungsbeamten der an einem bestimmten Eurofisc-Arbeitsbereich teilnehmenden Mitgliedstaaten (im Folgenden „teilnehmende Eurofisc-Verbindungsbeamte” ) benennen aus dem Kreis der teilnehmenden Eurofisc-Verbindungsbeamten für einen bestimmten Zeitraum einen Eurofisc-Arbeitsbereichskoordinator.

Die Eurofisc-Arbeitsbereichskoordinatoren

a)
stellen die ihnen von den teilnehmenden Eurofisc-Verbindungsbeamten übermittelten Informationen in der mit den Teilnehmern an dem Arbeitsbereich vereinbarten Weise zusammen und stellen diese Informationen für die anderen teilnehmenden Eurofisc-Verbindungsbeamten bereit. Der Informationsaustausch erfolgt auf elektronischem Weg;
b)
sorgen dafür, dass die von den teilnehmenden Eurofisc-Verbindungsbeamten übermittelten Informationen gemeinsam mit den relevanten, gemäß der vorliegenden Verordnung übermittelten oder erhobenen gezielten Informationen über grenzüberschreitenden Betrug in der von den Teilnehmern an dem Arbeitsbereich vereinbarten Weise verarbeitet und analysiert werden, und stellen die Ergebnisse für alle teilnehmenden Eurofisc-Verbindungsbeamten bereit;
c)
geben allen teilnehmenden Eurofisc-Verbindungsbeamten Rückmeldung;
d)
legen den Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten einen jährlichen Bericht über die Tätigkeiten des Arbeitsbereichs vor.

c)
Folgende Absätze werden angefügt:

(3) Die Eurofisc-Arbeitsbereichskoordinatoren können relevante Informationen von der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung ( „Europol” ) und vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung ( „OLAF” ) anfordern. Zu diesem Zweck können sie ihnen in der von den Teilnehmern an dem Arbeitsbereich vereinbarten Weise so viele Informationen übermitteln, wie notwendig, um die angeforderten Informationen zu erhalten.

(4) Die Eurofisc-Arbeitsbereichskoordinatoren stellen die von Europol und von OLAF erhaltenen Informationen für die anderen teilnehmenden Eurofisc-Verbindungsbeamten bereit; der Informationsaustausch erfolgt auf elektronischem Weg.

(5) Die Eurofisc-Arbeitsbereichskoordinatoren sorgen außerdem dafür, dass die von Europol und OLAF erhaltenen Informationen gemeinsam mit den relevanten, gemäß der vorliegenden Verordnung übermittelten oder erhobenen gezielten Informationen in der von den Teilnehmern am Arbeitsbereich vereinbarten Weise verarbeitet und analysiert werden, und stellen die Ergebnisse für alle teilnehmenden Eurofisc-Verbindungsbeamten bereit.

13.
Artikel 37 erhält folgende Fassung:

Artikel 37

Der Eurofisc-Vorsitzende legt dem Ausschuss nach Artikel 58 Absatz 1 jährlich einen Bericht über die Tätigkeiten aller Arbeitsbereiche vor.

Die Kommission legt die verfahrenstechnischen Modalitäten in Bezug auf Eurofisc im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

14.
In Artikel 48 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:

Erlangt der Mitgliedstaat der Ansässigkeit Kenntnis von der Tatsache, dass ein Steuerpflichtiger, der einen Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2008/9/EG stellt, Steuerschulden in diesem Mitgliedstaat der Ansässigkeit hat, kann er die Zustimmung des Steuerpflichtigen einholen, dass die Überweisung der Mehrwertsteuererstattung direkt an diesen Mitgliedstaat erfolgt, um die Steuerschulden zu begleichen. Stimmt der Steuerpflichtige dieser Überweisung zu, so unterrichtet der Mitgliedstaat der Ansässigkeit den Mitgliedstaat der Erstattung über den Betrag, zu dem die Zustimmung erteilt wurde, und der Mitgliedstaat der Erstattung überweist diesen Betrag im Namen des Steuerpflichtigen an den Mitgliedstaat der Ansässigkeit. Der Mitgliedstaat der Ansässigkeit informiert den Steuerpflichtigen, ob der überwiesene Betrag einer vollständigen oder teilweisen Begleichung der Steuerschuld gemäß seinem nationalen Recht und seiner Verwaltungspraxis entspricht. Die Überweisung der Mehrwertsteuererstattung an den Mitgliedstaat der Ansässigkeit berührt jedoch nicht das Recht des Mitgliedstaats der Erstattung, die Steuerschulden, die der Steuerpflichtige in dem zuletzt genannten Mitgliedstaat hat, beizutreiben.

Sind die Steuerschulden im Mitgliedstaat der Ansässigkeit strittig, so kann die Überweisung der Erstattungsbeträge vom Mitgliedstaat der Ansässigkeit mit Zustimmung des Steuerpflichtigen als Einbehaltungsmaßnahme genutzt werden, soweit in dem genannten Mitgliedstaat eine wirksame gerichtliche Kontrolle sichergestellt ist.

15.
Die Überschrift des Kapitels XIII erhält folgende Fassung:

„BEZIEHUNGEN ZUR KOMMISSION UND ANDEREN ORGANEN, EINRICHTUNGEN, SONSTIGEN STELLEN UND AGENTUREN DER UNION” .

16.
In Artikel 49 wird folgender Absatz eingefügt:

(2a) Die Mitgliedstaaten können dem OLAF relevante Informationen übermitteln, um das Amt in die Lage zu versetzen, im Einklang mit seinem Mandat geeignete Maßnahmen zu prüfen. Wenn diese Informationen von einem anderen Mitgliedstaat erhalten worden sind, darf letzterer verlangen, dass die Übermittlung der Auskünfte seiner vorherigen Zustimmung bedarf.

17.
Artikel 55 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Personen, die von der Akkreditierungsstelle für Sicherheit der Europäischen Kommission ordnungsgemäß akkreditiert wurden, dürfen nur in dem Umfang Zugang zu diesen Informationen haben, wie es für die Pflege, die Wartung und die Entwicklung der von der Kommission betriebenen und von den Mitgliedstaaten zur Durchführung dieser Verordnung genutzten elektronischen Systeme erforderlich ist.

b)
Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Jede Aufbewahrung oder Verarbeitung oder jeder Austausch von Daten nach dieser Verordnung unterliegen den Verordnungen (EU) 2016/679((*)) und (EG) Nr. 45/2001((**)) des Europäischen Parlaments und des Rates. Zur korrekten Anwendung der vorliegenden Verordnung beschränken die Mitgliedstaaten jedoch den Anwendungsbereich der in den Artikeln 12 bis 15, 17, 21 und 22 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Pflichten und Rechte. Derartige Beschränkungen erfolgen nur, soweit es unbedingt notwendig ist, um die in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e der genannten Verordnung erwähnten Interessen zu wahren, insbesondere um

a)
den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Aufgaben für die Zwecke der vorliegenden Verordnung zu ermöglichen oder
b)
behördliche oder gerichtliche Ermittlungen, Analysen, Untersuchungen oder Verfahren für die Zwecke dieser Verordnung nicht zu behindern und zu gewährleisten, dass die Verhinderung, Ermittlung und Aufdeckung von Steuerhinterziehung und Steuerbetrug nicht gefährdet wird.

Die Verarbeitung und die Speicherung der Informationen nach dieser Verordnung erfolgen nur für die in Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Zwecke, und die Informationen sind nicht in einer Weise weiterzuverarbeiten, die mit diesen Zwecken unvereinbar ist. Es ist untersagt, auf der Grundlage dieser Verordnung personenbezogene Daten für andere Zwecke, wie beispielsweise für kommerzielle Zwecke, zu verarbeiten. Die Dauer der Speicherung dieser Informationen ist auf das für das Erreichen dieser Zwecke notwendige Maß zu beschränken. Die Dauer der Speicherung der Informationen nach Artikel 17 dieser Verordnung wird nach den Verjährungsfristen der Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats bestimmt, darf aber zehn Jahre nicht überschreiten.

18.
Artikel 58 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(***).

19.
Anhang I wird gestrichen.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(**)

Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(***)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

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