Artikel 2 VO (EU) 2018/1541

Änderung der Verordnung (EU) 2017/2454

Artikel 1 der Verordnung (EU) 2017/2454 wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 5 erhält folgende Fassung:

5.
Artikel 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Kommission legt die technischen Einzelheiten zur automatisierten Abfrage der Informationen nach Absatz 1 Buchstaben a bis f des vorliegenden Artikels im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

2.
Nummer 8 wird gestrichen.

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