Präambel VO (EU) 2018/1554
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,
gestützt auf den Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates(1) ist eine mengenmäßige Beschränkung für den Ankauf von Magermilchpulver zum Festpreis gemäß Artikel 2 derselben Verordnung festgesetzt. Sobald diese Grenze erreicht ist, erfolgt der Ankauf im Wege eines Ausschreibungsverfahrens zur Festsetzung des Höchstankaufspreises.
- (2)
- Die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 wurde mit der Verordnung (EU) 2018/147 des Rates(2) geändert und die mengenmäßige Beschränkung für den Ankauf von Magermilchpulver zum Festpreis für das Jahr 2018 auf null festgesetzt. So sollte verhindert werden, dass Magermilchpulver zu einem Festpreis angekauft wird, wenn dies nicht mit den Zielen des Sicherheitsnetzes vereinbar wäre.
- (3)
- Im Sektor Milch und Milcherzeugnisse sind Butter- und Protein-Preise nach wie vor unterschiedlich. Im Jahr 2018 lagen die Marktpreise für Magermilchpulver in der Union unter dem Preis der öffentlichen Intervention, während die Preise für Butter mehr als doppelt so hoch waren.
- (4)
- Die den Landwirten gezahlten Rohmilchpreise sind wegen der starken Nachfrage nach Butter und Käse trotz der relativ niedrigen Preise für Milchprotein 2018 in der Milchviehhaltung auf einem einträglichen Niveau. Trotz der Durchführung der öffentlichen Intervention im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens im Jahr 2018 konnten die Rohmilchpreise dieses Niveau halten.
- (5)
- Die Grundlagen für den Markt für Milch und Milcherzeugnisse im Hinblick auf Angebot, Nachfrage und Preisentwicklung dürften sich 2019 nicht wesentlich ändern, insbesondere hinsichtlich des Unterschieds zwischen Butter- und Protein-Preisen. Daher ist es angebracht, die mengenmäßige Beschränkung für den Ankauf von Magermilchpulver zum Festpreis im Jahr 2019 auf null festzusetzen.
- (6)
- Die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (7)
- Um sicherzustellen, dass sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehene befristete Maßnahme unmittelbar auf den Markt auswirkt und die Wirtschaftsbeteiligten rechtzeitig vor Beginn der nächsten Interventionsrunde unterrichtet werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12).
- (2)
Verordnung (EU) 2018/147 des Rates vom 29. Januar 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 hinsichtlich der mengenmäßigen Beschränkung für den Ankauf von Magermilchpulver (ABl. L 26 vom 31.1.2018, S. 6).
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