Artikel 2 VO (EU) 2018/1579
Artikel 1 Absatz 2 kann dahin gehend geändert werden, dass der neue ausführende Hersteller in die Liste der Unternehmen aufgenommen wird, die in der Tabelle aufgeführt sind und für die ein unternehmensspezifischer Zollsatz gilt, der nicht höher ist als der Zollsatz, der für Unternehmen gilt, die bei der Antidumpinguntersuchung mitgearbeitet haben, nicht aber bei der Antisubventionsuntersuchung, wenn ein neuer ausführender Hersteller in der Volksrepublik China der Kommission ausreichende Beweise dafür vorlegt, dass
- a)
- er die in Artikel 1 Absatz 1 genannte betroffene Ware in der Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2017 (Untersuchungszeitraum) nicht in die Union ausgeführt hat,
- b)
- er mit keinem Ausführer oder Hersteller in der Volksrepublik China verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegt,
- c)
- er die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge der betroffenen Ware in die Union eingegangen ist.
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