Artikel 3 VO (EU) 2018/1579

Die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/683 werden endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die den endgültigen Betrag der in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung festgelegten Antidumpingzollsätze in EUR/Stück übersteigen, werden freigegeben.

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