Artikel 1 VO (EU) 2018/1619
Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/438 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 13 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- i)
-
Buchstabe c erhält folgende Fassung:
- c)
- Abstimmungen zwischen den internen Konten und Aufzeichnungen der Verwahrstelle und denjenigen von Dritten, denen die Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen wurden, mit der erforderlichen Häufigkeit vorgenommen werden;.
- ii)
-
Folgender Unterabsatz 2 wird angefügt:
Die Häufigkeit der Abstimmungen nach Unterabsatz 1 Buchstabe c wird anhand der folgenden Faktoren festgelegt:
- a)
- der normalen Handelstätigkeit des OGAW,
- b)
- jeder Transaktion, die außerhalb der normalen Handelstätigkeit stattfindet,
- c)
- jeder Transaktion, die im Namen eines anderen Kunden vorgenommen wird, dessen Vermögenswerte der Dritte auf demselben Konto für Finanzinstrumente hält wie die Vermögenswerte des OGAW.
- b)
-
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Eine Verwahrstelle, die ihre Verwahrungsfunktionen in Bezug auf verwahrte Vermögenswerte gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG Dritten übertragen hat, unterliegt weiterhin den Anforderungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis e. Die Verwahrstelle sorgt ferner dafür, dass solche Dritten die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben b bis g erfüllen.
- 2.
-
In Artikel 15 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
(2a) Ein Vertrag, durch den die Verwahrstelle einen Dritten beauftragt, Vermögenswerte ihrer OGAW-Kunden zu verwahren, enthält mindestens folgende Bestimmungen:
- a)
-
die Zusicherung des Rechts der Verwahrstelle auf Information, Inspektion und Zugang zu den einschlägigen Aufzeichnungen und Konten für Finanzinstrumente des Dritten, der die Vermögenswerte verwahrt, damit die Verwahrstelle ihre Aufsichts- und Sorgfaltspflichten erfüllen und insbesondere die folgenden Handlungen ausführen kann:
- i)
- Ermittlung aller Glieder in der Verwahrungskette;
- ii)
- Prüfung, ob die Menge der identifizierten Finanzinstrumente, die auf den Konten für Finanzinstrumente, die in den Büchern der Verwahrstelle im Namen des OGAW oder der im Auftrag des OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft geführt werden, verzeichnet sind, der Menge der identifizierten Finanzinstrumente entspricht, die dieser Dritte gemäß dem Konto für Finanzinstrumente in seinen Büchern für den betreffenden OGAW verwahrt;
- iii)
- Prüfung, ob die Menge der identifizierten Finanzinstrumente, die auf einem Konto für Finanzinstrumente, das auf der Ebene der zentralen Verwahrstelle oder ihres Agenten im Namen des Dritten im Auftrag seiner Kunden eröffnet wurde, registriert und gehalten werden, der Menge der identifizierten Finanzinstrumente entspricht, die auf den Konten für Finanzinstrumente, die in den Büchern der Verwahrstelle im Namen jedes ihrer OGAW-Kunden oder der im Auftrag des OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft eröffnet wurden, verzeichnet sind;
- b)
- Einzelheiten der gleichwertigen Rechte und Pflichten, die im Falle einer Weiterübertragung von Verwahrungsfunktionen zwischen dem Dritten und einem anderen Dritten vereinbart wurden.
- 3.
-
Artikel 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Wurden Verwahrungsfunktionen vollständig oder teilweise einem Dritten übertragen, stellt eine Verwahrstelle sicher, dass der Dritte, der gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG mit Verwahrungsfunktionen betraut wurde, gemäß der in Artikel 22a Absatz 3 Buchstabe c dieser Richtlinie festgelegten Sonderverwahrungspflicht handelt, indem sie sicherstellt und überprüft, dass dieser Dritte
- a)
- sämtliche identifizierten Finanzinstrumente korrekt auf dem Konto für Finanzinstrumente, das er in seinen Büchern eröffnet hat, um die Finanzinstrumente für die Kunden der Verwahrstelle zu verwahren, und das keine eigenen Finanzinstrumente der Verwahrstelle oder des Dritten oder anderer Kunden des Dritten umfasst, verbucht, sodass die Verwahrstelle die Menge der identifizierten Finanzinstrumente, die auf den Konten, die in ihren Büchern im Namen jedes ihrer OGAW-Kunden oder der im Auftrag des OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft eröffnet wurden, verzeichnet sind, zuordnen kann;
- b)
- alle erforderlichen Aufzeichnungen und Konten für Finanzinstrumente führt, die es der Verwahrstelle ermöglichen, jederzeit und unverzüglich Vermögenswerte ihrer Kunden von Vermögenswerten des Dritten, Vermögenswerten anderer Kunden des Dritten und von Vermögenswerten, die sie für eigene Rechnung hält, zu unterscheiden;
- c)
- Aufzeichnungen und Wertpapierkonten so führt, dass diese stets korrekt sind und insbesondere mit den für die OGAW-Kunden der Verwahrstelle gehaltenen Vermögenswerten in Einklang stehen und dass die Verwahrstelle auf deren Grundlage jederzeit die exakte Art, den Ort und den Eigentumsstatus dieser Vermögenswerte bestimmen kann;
- d)
- der Verwahrstelle regelmäßig und jeweils bei Eintreten einer Änderung der Umstände einen Auszug bereitstellt, in dem die Vermögenswerte der OGAW-Kunden der Verwahrstelle aufgeschlüsselt sind;
- e)
-
mit der erforderlichen Häufigkeit Abstimmungen zwischen seinen Konten für Finanzinstrumente und internen Aufzeichnungen und den Konten und Aufzeichnungen eines Unterbeauftragten, dem er gemäß Artikel 22a Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2009/65/EG Verwahrungsfunktionen übertragen hat, vornimmt.
Die Häufigkeit der Abstimmungen ist gemäß Artikel 13 Absatz 1 festzulegen;
- f)
- geeignete organisatorische Vorkehrungen einführt, um das Risiko eines Verlusts oder einer Minderung der Finanzinstrumente oder der Rechte im Zusammenhang mit diesen Finanzinstrumenten aufgrund von Missbrauch der Finanzinstrumente, Betrug, mangelhafter Verwaltung, nicht angemessener Aufzeichnung oder Fahrlässigkeit zu minimieren;
- g)
- die Gelder des OGAW auf Konten bei einer Zentralbank eines Drittlands oder einem in einem Drittland zugelassenen Kreditinstitut verbucht, vorausgesetzt, dass die Aufsichts- und Regulierungsanforderungen, die in diesem Drittland auf Kreditinstitute Anwendung finden, nach Ansicht der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedsstaats des OGAW mindestens den in der Union angewendeten Anforderungen gleichkommen, wie in Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2009/65/EG festgelegt.
- 4.
-
Artikel 17 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„Rechtsgutachten von einer unabhängigen natürlichen oder juristischen Person einholen, in denen bestätigt wird, dass nach geltendem Insolvenzrecht die Sonderverwahrung der Vermögenswerte der Kunden der Verwahrstelle getrennt von ihren eigenen Vermögenswerten, von den Vermögenswerten ihrer sonstigen Kunden und von den für Rechnung der Verwahrstelle gehaltenen Vermögenswerten anerkannt wird und dass die Vermögenswerte der OGAW-Kunden der Verwahrstelle nicht Teil des Vermögens der Dritten im Falle der Insolvenz sind und nicht für die Ausschüttung oder Realisierung zugunsten von Gläubigern der Dritten, denen die Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen wurden, verfügbar sind;” .
- b)
- In Absatz 2 werden die Buchstaben d und e gestrichen.
- c)
- Absatz 3 wird gestrichen.
- 5.
-
Artikel 22 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„Die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft weist gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedsstaats des OGAW nach, dass die Bestellung der Verwahrstelle zufriedenstellend ist und dass die Bestellung im alleinigen Interesse des OGAW und seiner Anleger liegt. Die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft stellt die in Absatz 2 genannten Nachweise der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedsstaats des OGAW zur Verfügung.”
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