Präambel VO (EU) 2018/1619
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)(1), insbesondere auf Artikel 26b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Aufgrund der unterschiedlichen nationalen Wertpapier- und Insolvenzvorschriften, die auf Unionsebene nicht harmonisiert sind, bestehen für Finanzinstrumente, die für Kunden von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (im Folgenden „OGAW” ) verwahrt werden, unterschiedliche Schutzniveaus in Bezug auf Insolvenzrisiken. Um das in der Richtlinie 2009/65/EG geforderte hohe Schutzniveau für die Vermögenswerte von Kunden zu gewährleisten und gleichzeitig strengere nationale Rechtsvorschriften in Bezug auf diese nicht harmonisierten Bereiche zu erfüllen, ist es erforderlich, die in der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf die Verwahrung von Vermögenswerten zu präzisieren.
- (2)
- Derzeit wenden die zuständigen Behörden und die Branche die in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 der Kommission(2) festgelegte Sonderverwahrungspflicht für Vermögenswerte unterschiedlich an. Während Verwahrstellen, die die erste Stufe einer Verwahrungskette bilden, für die Verwahrung der Vermögenswerte jedes OGAW-Kunden ein eigenes Konto zur Verfügung stellen müssen, sollte präzisiert werden, dass in Fällen, in denen die Verwahrungsfunktion einem Dritten übertragen wird, dieser die Möglichkeit haben sollte, die Vermögenswerte der Kunden einer Verwahrstelle, einschließlich der Vermögenswerte für OGAW und alternative Investmentfonds ( „AIF” ), auf einem Sammelkonto zu halten. Dieses Sammelkonto sollte aber keinesfalls die eigenen Vermögenswerte der Verwahrstelle oder des Dritten und auch nicht Vermögenswerte anderer Kunden des Dritten umfassen. Ebenso sollte in Fällen, in denen die Verwahrungsfunktion weiterübertragen wird, der Unterverwahrer die Möglichkeit haben, Vermögenswerte der Kunden des übertragenden Verwahrers auf einem Sammelkonto zu halten. Dieses Sammelkonto sollte aber keinesfalls die eigenen Vermögenswerte des Unterverwahrers oder des übertragenden Verwahrers und auch nicht Vermögenswerte anderer Kunden des Unterverwahrers umfassen. Diese Vorkehrungen sind erforderlich, um für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Markteffizienz und Anlegerschutz zu sorgen.
- (3)
- Um das Risiko des Verlusts von Vermögenswerten, die von Dritten, denen die Verwahrungsfunktion übertragen wurde, auf Sammelkonten für Finanzinstrumente gehalten werden, auf ein Minimum zu begrenzen, sollte die Häufigkeit der Abstimmungen zwischen den Wertpapierkonten und den Aufzeichnungen der Verwahrstelle eines OGAW-Kunden und des Dritten — oder, wenn die Verwahrungsfunktion in der Verwahrungskette weiterübertragen wurde, zwischen Dritten — eine rasche Übermittlung der einschlägigen Informationen an die Verwahrstelle gewährleisten. Darüber hinaus sollte sich die Häufigkeit dieser Abstimmungen nach den Bewegungen auf diesem Sammelkonto richten, einschließlich der Transaktionen, die Vermögenswerte anderer Kunden der Verwahrstelle betreffen, die zusammen mit den Vermögenswerten des OGAW auf demselben Sammelkonto geführt werden.
- (4)
- Die Verwahrstelle sollte, wenn sie die Verwahrung von Vermögenswerten ihrer OGAW-Kunden einem Dritten überträgt, ihre Aufgaben weiterhin wirksam wahrnehmen können. Daher muss die Verwahrstelle in dem Konto für Finanzinstrumente, das sie im Namen eines OGAW oder im Namen der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft eröffnet hat, Aufzeichnungen führen, aus denen hervorgeht, dass die von einem Dritten verwahrten Vermögenswerte zu diesem bestimmten OGAW gehören.
- (5)
- Um die Stellung der Verwahrstellen gegenüber Dritten zu stärken, denen die Verwahrung der Vermögenswerte übertragen wird, sollte diese Beziehung durch einen schriftlichen Übertragungsvertrag dokumentiert werden. Dieser Vertrag sollte es der Verwahrstelle ermöglichen, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, dass die in Verwahrung befindlichen Vermögenswerte ordnungsgemäß geschützt sind und der Dritte zu jedem Zeitpunkt die Bestimmungen des Vertrags selbst und die Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 einhält. Darüber hinaus sollten die Verwahrstelle und der Dritte förmlich vereinbaren, ob der Dritte die Verwahrungsfunktionen weiterübertragen darf. In diesem Fall sollte der Vertrag zwischen dem übertragenden Dritten und dem Dritten, dem die Verwahrungsfunktionen weiterübertragen werden, Rechten und Pflichten unterliegen, die den zwischen der Verwahrstelle und dem übertragenden Dritten vereinbarten Rechten und Pflichten entsprechen.
- (6)
- Um den Verwahrstellen die Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, muss ihre Aufsicht über Dritte gestärkt werden, unabhängig davon, ob diese innerhalb oder außerhalb der Union ansässig sind. Es sollte vorgeschrieben werden, dass die Verwahrstellen prüfen, ob die Finanzinstrumente von OGAW in den Büchern dieser Dritten korrekt verbucht sind. Die von Dritten geführten Aufzeichnungen sollten hinreichend genau sein, um Art, Belegenheit und Eigentümerschaft des Vermögenswerts festzustellen. Um den Verwahrstellen die Erfüllung ihrer Pflichten zu erleichtern, sollten die Dritten ihnen zu allen Änderungen, die sich auf die für die OGAW-Kunden der Verwahrstellen verwahrten Vermögenswerte auswirken, einen Auszug vorlegen.
- (7)
- Um die Klarheit und Rechtssicherheit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 zu verbessern, müssen bestimmte interne Verweise korrigiert werden. Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/438 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (8)
- Um den Verwahrstellen Zeit für die Anpassung an diese neuen Anforderungen zu gewähren, sollte der Beginn der Anwendung auf achtzehn Monate nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union festgelegt werden.
- (9)
- Die mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde(3).
- (10)
- Die mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der Sachverständigengruppe des Europäischen Wertpapierausschusses.
- (11)
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/438 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.
- (2)
Delegierte Verordnung (EU) 2016/438 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Pflichten der Verwahrstellen (ABl. L 78 vom 24.3.2016, S. 11).
- (3)
Stellungnahme der ESMA vom 20. Juli 2017, ESMA34-45-277.
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