Artikel 7 VO (EU) 2018/1628

Maßnahmen für die Freizeitfischerei auf Dorsch in den Unterdivisionen 22-24

(1) In der Freizeitfischerei dürfen in den Unterdivisionen 22-24 nicht mehr als sieben Exemplare Dorsch pro Fischer und Tag behalten werden.

(2) Absatz 1 lässt strengere nationale Maßnahmen unberührt.

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