Artikel 8 VO (EU) 2018/1628
Maßnahmen für die Fischerei auf Meerforelle in den Unterdivisionen 22-32
(1) Fischereifahrzeugen ist die Fischerei auf Meerforelle jenseits von vier Seemeilen von den Basislinien in Unterdivisionen 22-32 vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 verboten. Bei der Fischerei auf Lachs in diesen Gewässern dürfen die Beifänge von Meerforelle zu keinem Zeitpunkt — weder an Bord noch angelandet nach jeder Fahrt — mehr als 3 % der Gesamtfangmenge von Lachs und Meerforelle ausmachen.
(2) Absatz 1 lässt strengere nationale Maßnahmen unberührt.
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