Präambel VO (EU) 2018/1628

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) sind Bestandserhaltungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten, einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei und anderer Beratungsgremien sowie aller von Beiräten für die jeweiligen geografischen Gebiete oder Zuständigkeitsbereiche erhaltenen Gutachten und aller gemeinsamen Empfehlungen von Mitgliedstaaten zu erlassen.
(2)
Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter operativ damit verbundener Bedingungen, zu erlassen. Den Mitgliedstaaten sollten die Fangmöglichkeiten so zugewiesen werden, dass eine relative Stabilität der Fangtätigkeiten jedes Mitgliedstaats pro Bestand oder Fischerei gewährleistet ist und die in der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gebührend berücksichtigt werden.
(3)
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zielt die GFP darauf ab, den Grad der Befischung, der den höchstmöglichen Dauerertrag (maximum sustainable yield — MSY) ermöglicht, für alle Bestände bis 2015 soweit möglich sowie zunehmend und schrittweise bis spätestens 2020 zu erreichen.
(4)
Die zulässigen Gesamtfangmengen (total allowable catches — TACs) sollten daher gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Aspekte bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und unter Berücksichtigung der Meinungen der angehörten Interessenträger festgesetzt werden.
(5)
Mit der Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) wurde ein Mehrjahresplan für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, festgelegt (im Folgenden „Plan” ). Der Plan zielt darauf ab, zu gewährleisten, dass bei der Nutzung der lebenden biologischen Meeresschätze die Populationen fischereilich genutzter Arten auf einem Niveau wiederhergestellt und erhalten werden, das oberhalb des Niveaus liegt, das den MSY ermöglicht. Zu diesem Zweck ist der in Spannen ausgedrückte Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit für die betreffenden Bestände so rasch wie möglich und schrittweise und zunehmend bis spätestens 2020 zu erreichen. Die Fangbeschränkungen, die im Jahr 2019 für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee gelten, sollten im Einklang mit den Zielen des Plans festgelegt werden.
(6)
Der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) hat festgestellt, dass die Biomasse von Hering in der westlichen Ostsee in den ICES-Unterdivisionen 20-24 unterhalb der Referenzpunkte für die Erhaltung der Biomasse des Laicherbestands gemäß Anhang II Spalte A der Verordnung (EU) 2016/1139 liegt. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung werden alle geeigneten Abhilfemaßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass der betroffene Bestand schnell wieder ein Niveau erreicht, das den MSY ermöglicht. Zu diesem Zweck muss im Hinblick auf die erwarteten Auswirkungen der ergriffenen Abhilfemaßnahmen der Zeitplan für die Verwirklichung der Ziele der GFP im Allgemeinen und des Plans im Besonderen berücksichtigt werden und gleichzeitig das Ziel verfolgt werden, einen wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu erreichen. Dementsprechend und im Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1139 ist es angebracht, die Fangmöglichkeiten für Hering in der westlichen Ostsee unterhalb der in Anhang I Spalte A der genannten Verordnung angegebenen Spanne für die fischereiliche Sterblichkeit festzusetzen, um dem Rückgang der Biomasse Rechnung zu tragen.
(7)
Was den Dorschbestand in der westlichen Ostsee anbelangt, so geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Freizeitfischerei wesentlich zur fischereilichen Sterblichkeit dieses Bestands insgesamt beiträgt und begrenzt werden sollte. Daher ist es angebracht, eine tägliche Fangbegrenzung je Fischer festzulegen. Dies gilt unbeschadet des Grundsatzes der relativen Stabilität, der auf gewerbliche Fischereitätigkeiten anwendbar ist.
(8)
Was den Dorschbestand in der östlichen Ostsee anbelangt, so konnte der ICES aufgrund von Änderungen in der Biologie des Bestands noch keine biologischen Referenzpunkte festlegen. Um zur Verwirklichung der Ziele des Plans beizutragen, ist es daher angebracht, die TAC für Dorsch in der östlichen Ostsee auf der Grundlage des Vorsorgeansatzes gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festzusetzen und eine Schonzeit festzulegen.
(9)
Zur Gewährleistung der vollständigen Nutzung der Fangmöglichkeiten für die Küstenfischerei sollte eine gebietsübergreifende Flexibilität für Lachs von den ICES-Unterdivisionen 22-31 auf ICES-Unterdivision 32 für den Mitgliedstaat, der dies beantragt hat, eingeführt werden.
(10)
Laut ICES-Gutachten werden 29 % der Fänge in der Lachsfischerei falsch gemeldet, insbesondere als Meerforellenfänge. Da die meisten Meerforellen in der Ostsee in Küstengebieten befischt werden, sollten der Fang von Meerforelle jenseits der vier-Seemeilen-Zone verboten und die Beifänge von Meerforelle auf 3 % der kombinierten Fangmenge von Meerforelle und Lachs begrenzt werden, um zur Vermeidung von Falschmeldungen von Lachsfängen als Meerforellenfänge beizutragen.
(11)
Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung festgesetzten Fangmöglichkeiten gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates(3), insbesondere Artikel 33 betreffend die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34 betreffend die Übermittlung von Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten an die Kommission. Deshalb sollten in der vorliegenden Verordnung die Codes für Anlandungen von unter diese Verordnung fallenden Beständen festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten bei der Übermittlung von Daten an die Kommission zu verwenden haben.
(12)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates(4) wurden zusätzliche Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs eingeführt, u. a. die Flexibilitätsbestimmungen der Artikel 3 und 4 für vorsorgliche bzw. analytische TACs. Gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung muss der Rat bei der Festsetzung der TACs festlegen, für welche Bestände die Artikel 3 und 4 nicht gelten, insbesondere in Anbetracht der biologischen Lage der Bestände. In jüngerer Zeit wurde mit Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 der Mechanismus für jahresübergreifende Flexibilität für alle Bestände eingeführt, für die die Pflicht zur Anlandung gilt. Um zu vermeiden, dass durch übermäßige Flexibilität der Grundsatz der rationellen und verantwortungsbewussten Nutzung der lebenden biologischen Meeresschätze beeinträchtigt, die Verwirklichung der Ziele der GFP behindert und eine Verschlechterung der biologischen Lage der Bestände hervorgerufen wird, sollte klargestellt werden, dass die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für analytische TACs nur dann Anwendung finden, wenn die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht angewendet wird.
(13)
Auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Gutachten sollte eine vorläufige TAC für Stintdorsch in der ICES-Division 3a und in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und Untergebiet 4 für den Zeitraum vom 1. November 2018 bis zum 31. Oktober 2019 festgesetzt werden.
(14)
In den Vorjahren wurden die zulässigen TACs für Sardelle in den ICES-Untergebieten 9 und 10 und in Unionsgewässern von CECAF Bereich 34.1.1 für ein Kalenderjahr festgelegt. Im Juli 2018 hat der ICES sein Gutachten zu diesem Bestand für den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2019 vorgelegt. Diese Zeiträume sollten harmonisiert werden, sodass der TAC-Zeitraum mit dem Zeitraum des ICES-Gutachtens übereinstimmt. Die TAC für Sardelle sollte ausnahmsweise und nur aufgrund der Anpassung geändert werden, sodass sie für den am 30. Juni 2019 endenden Zeitraum von 18 Monaten gilt.
(15)
Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer in der Union zu sichern, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2019 gelten. Für Sardelle in den ICES-Untergebieten 9 und 10 und in Unionsgewässern von CECAF Bereich 34.1.1 sollte die Verordnung jedoch ab dem 1. Januar 2018 gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die Fangmöglichkeiten für diesen längeren Zeitraum höher als die ursprünglich in der Verordnung (EU) 2018/120 des Rates(5) festgesetzten Fangmöglichkeiten sind. Darüber hinaus sollte diese Verordnung für Stintdorsch in der ICES-Division 3a und in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und Untergebiet 4 für den Zeitraum vom 1. November 2018 bis zum 31. Oktober 2019 gelten. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(2)

Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).

(5)

Verordnung (EU) 2018/120 des Rates vom 23. Januar 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2018 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127 (ABl. L 27 vom 31.1.2018, S. 1).

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