Präambel VO (EU) 2018/1639

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014(1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/1011 muss der Administrator eines auf Eingabedaten von Kontributoren beruhenden Referenzwerts für diesen Referenzwert einen Verhaltenskodex ausarbeiten, in dem genau geregelt ist, welche Verantwortlichkeiten die Kontributoren in Bezug auf das Beitragen von Eingabedaten haben. Stellt ein Administrator eine Referenzwert-Familie bereit, bei der mehr als ein Referenzwert auf Eingabedaten von Kontributoren beruht, kann für diese ein einziger Verhaltenskodex ausgearbeitet werden. Artikel 15 Absatz 2 der genannten Verordnung enthält eine Aufstellung der Elemente, die jeder nach diesem Artikel ausgearbeitete Verhaltenskodex mindestens enthalten muss. Handelt es sich bei dem Referenzwert um einen Referenzwert aus regulierten Daten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 24 der genannten Verordnung, ist kein Verhaltenskodex erforderlich.
(2)
Um eine korrekte Bestimmung des Referenzwerts zu gewährleisten, müssen die von Kontributoren bereitgestellten Eingabedaten alle in der Methodik verlangten Merkmale enthalten und vollständig sein. Im Verhaltenskodex sollten diese Merkmale deshalb ausreichend detailliert beschrieben werden; auch sollte ausgeführt werden, welche Daten der Kontributor einzubeziehen hat, welche er ausnehmen kann und wie die Eingabedaten an den Administrator zu übermitteln sind.
(3)
Um die Integrität eines auf Eingabedatenbeiträgen beruhenden Referenzwerts zu gewährleisten, ist es von zentraler Bedeutung, dass die von einem Kontributor für die Eingabe der Daten benannten Personen über die zur Wahrnehmung dieser Aufgabe maßgeblichen Kenntnisse, Fähigkeiten, Qualifikationen und Erfahrungen verfügen. Aus diesem Grund sollte der Verhaltenskodex jeden Kontributor dazu verpflichten, alle angehenden Submittenten vor ihrer Zulassung als Submittent einer Reihe von Kontrollen zu unterziehen.
(4)
Die Zuverlässigkeit eines Referenzwerts hängt in hohem Maße von der Korrektheit der Eingabedaten ab. Es ist deshalb von entscheidender Bedeutung, dass die Kontributoren die Daten vor und nach der Eingabe auf verdächtige Einträge hin prüfen und darüber hinaus die Einhaltung des Verhaltenskodexes bestätigen. Der Verhaltenskodex sollte die Kontributoren deshalb dazu verpflichten, vor und nach der Eingabe Datenkontrollen durchzuführen.
(5)
Am größten dürfte das Fehler- oder Manipulationsrisiko wohl in Fällen sein, in denen Kontributoren beim Beitragen von Eingabedaten über Ermessensspielraum verfügen. Der Verhaltenskodex sollte die Kontributoren deshalb zur Festlegung von Regeln im Hinblick darauf verpflichten, wann, wie und von wem Ermessen ausgeübt werden kann.
(6)
Der Verhaltenskodex sollte die Kontributoren dazu verpflichten, über die bei jeder Eingabe berücksichtigten Daten sowie alle damit verbundenen Ermessenentscheidung Aufzeichnungen zu führen. Solche Aufzeichnungen tragen wesentlich zur Klärung der Frage bei, ob ein Kontributor sich an die im Verhaltenskodex verlangten Strategien, mit denen die Bereitstellung aller relevanten Eingabedaten sichergestellt werden soll, gehalten hat.
(7)
Die ordnungsgemäße Ermittlung von und der ordnungsgemäße Umgang mit Interessenkonflikten auf Ebene der Kontributoren sind notwendige Schritte, um Integrität und Genauigkeit eines Referenzwerts zu gewährleisten. Aus diesem Grund sollte der Verhaltenskodex verlangen, dass die Systeme und Kontrollen eines Kontributors ein Interessenkonflikte-Register beinhalten müssen, in dem der Kontributor festgestellte Interessenkonflikte und die für den Umgang damit ergriffenen Maßnahmen erfassen sollte.
(8)
Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend wird den Administratoren signifikanter und nicht signifikanter Referenzwerte in dieser Verordnung gestattet, weniger ausführliche Verhaltenskodizes auszuarbeiten, als sie für kritische Grenzwerte vorgeschrieben sind, und Administratoren und Kontributoren somit bei signifikanten und nicht signifikanten Referenzwerten ungebührlicher Verwaltungsaufwand erspart.
(9)
Den Administratoren sollte genügend Zeit eingeräumt werden, um den Anforderungen dieser Verordnung entsprechende Verhaltenskodizes auszuarbeiten. Der Geltungsbeginn dieser Verordnung sollte daher zwei Monate nach ihrem Inkrafttreten liegen.
(10)
Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.
(11)
Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte(2) eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.