Artikel 2 VO (EU) 2018/1641
Wichtige Elemente der Methodik zur Bestimmung eines kritischen oder signifikanten Referenzwerts
(1) Die Informationen, die der Administrator eines Referenzwerts oder gegebenenfalls einer Referenzwert-Familie gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/1011 zur Verfügung zu stellen hat, beinhalten zumindest die folgenden Elemente, sofern diese für diesen Referenzwert bzw. diese Referenzwert-Familie oder für die zu deren Bestimmung verwendeten Eingabedaten relevant sind:
- a)
- eine Definition und Beschreibung des Referenzwerts oder der Referenzwert-Familie und des Marktes oder der wirtschaftlichen Realität, den bzw. die der Referenzwert messen soll;
- b)
- die Währung oder sonstige Maßeinheit des Referenzwerts oder der Referenzwert-Familie;
- c)
- die Kriterien, nach denen der Administrator die Quellen der Eingabedaten auswählt, die zur Bestimmung des Referenzwerts oder der Referenzwert-Familie verwendet werden;
- d)
- die Arten von Eingabedaten, die zur Bestimmung des Referenzwerts oder der Referenzwert-Familie verwendet werden, und die Priorität, die den einzelnen Arten eingeräumt wird;
- e)
- die Zusammensetzung eines etwaigen Kontributorenausschusses und die Kriterien für die Teilnahmefähigkeit an diesem Ausschuss;
- f)
- eine Beschreibung der Bestandteile des Referenzwerts oder der Referenzwert-Familie und die Kriterien für deren Auswahl und Gewichtung;
- g)
- etwaige Mindestliquiditätsanforderungen für die Bestandteile des Referenzwerts oder der Referenzwert-Familie;
- h)
- etwaige quantitative Mindestanforderungen und qualitative Mindeststandards für die zur Bestimmung des Referenzwerts oder der Referenzwert-Familie verwendeten Eingabedaten;
- i)
- klare Vorschriften dazu, wie und wann bei der Bestimmung des Referenzwerts oder der Referenzwert-Familie Ermessen ausgeübt werden kann;
- j)
- ob der Referenzwert oder die Referenzwert-Familie etwaige Reinvestitionen von Dividenden oder Kupons seiner bzw. ihrer Bestandteile berücksichtigt;
- k)
-
ob die Methodik regelmäßig geändert werden kann, um sicherzustellen, dass der Referenzwert oder die Referenzwert-Familie für den betreffenden Markt oder die betreffende wirtschaftliche Realität repräsentativ bleibt:
- i)
- etwaige Kriterien, anhand deren zu bestimmen ist, wann eine solche Änderung notwendig ist;
- ii)
- etwaige Kriterien, anhand deren die Häufigkeit solcher Änderungen zu bestimmen ist; und
- iii)
- etwaige Kriterien, anhand deren die Bestandteile des Referenzwerts oder der Referenzwert-Familie im Rahmen einer solchen Änderung neu zu gewichten sind;
- l)
- die potenziellen Einschränkungen der Methodik und die Einzelheiten einer etwaigen Methodik, die unter außergewöhnlichen Umständen anzuwenden ist, insbesondere auch im Fall eines illiquiden Markts oder in Stressphasen oder Zeiten, in denen die Quellen für Transaktionsdaten möglicherweise nicht ausreichen, ungenau oder unzuverlässig sind;
- m)
- eine Beschreibung der Aufgaben etwaiger Dritter, die an der Datenerhebung für den Referenzwert oder die Referenzwert-Familie oder an der Berechnung oder Verbreitung des Referenzwerts oder der Referenzwert-Familie beteiligt sind;
- n)
- das Modell oder die Methode, das bzw. die für die Extrapolation und eine etwaige Interpolation von Referenzwertdaten verwendet wird.
(2) Administratoren können entscheiden, die in Absatz 1 Buchstaben m und n genannten Informationen nur für ihre kritischen Referenzwerte zu veröffentlichen oder zur Verfügung zu stellen.
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