Artikel 3 VO (EU) 2018/1641

Einzelheiten zur internen Überprüfung und Genehmigung der Methodik

(1) Die Informationen, die der Administrator eines Referenzwerts oder gegebenenfalls einer Referenzwert-Familie gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1011 zur Verfügung zu stellen hat, beinhalten zumindest die folgenden Elemente:

a)
die Strategien und Verfahren für die interne Überprüfung und Genehmigung der Methodik;
b)
Einzelheiten zu etwaigen spezifischen Ereignissen, die Anlass zu einer internen Überprüfung geben können, insbesondere auch Einzelheiten zu einem etwaigen Mechanismus, den der Administrator verwendet, um festzustellen, ob die Methodik nachvollziehbar und nachprüfbar ist;
c)
die Organe oder Funktionen innerhalb der Organisationsstruktur des Administrators, die an der Überprüfung und Genehmigung der Methodik beteiligt sind;
d)
die Aufgaben aller Personen, die an der Überprüfung oder Genehmigung der Methodik beteiligt sind;
e)
eine Beschreibung des Verfahrens für die Ernennung und Abberufung von Personen, die an der Überprüfung und Genehmigung der Methodik beteiligt sind.

(2) Administratoren können entscheiden, die in Absatz 1 Buchstaben d und e genannten Informationen nur für ihre kritischen Referenzwerte zu veröffentlichen oder zur Verfügung zu stellen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.