Artikel 4 VO (EU) 2018/1641
Wesentliche Änderungen der Methodik
(1) Die Informationen, die der Administrator eines Referenzwerts oder gegebenenfalls einer Referenzwert-Familie gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011 zur Verfügung zu stellen hat, beinhalten zumindest die folgenden Elemente:
- a)
- eine Beschreibung der Informationen, die der Administrator zu Beginn einer jeden Konsultation offenzulegen hat, insbesondere auch die Vorgabe, die wichtigsten Elemente der Methodik offenzulegen, die nach seinem Dafürhalten von der vorgeschlagenen wesentlichen Änderung betroffen wären;
- b)
- die standardmäßigen Konsultationsfristen des Administrators;
- c)
- die Umstände, unter denen die Konsultationsfristen verkürzt werden können, und eine Beschreibung der Verfahren, die bei kürzeren Konsultationsfristen zu befolgen sind.
(2) Die von einem Administrator gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/1011 anzugebenden Gründe beinhalten unter anderem Angaben dazu, ob die Repräsentativität des Referenzwerts oder der Referenzwert-Familie und deren Eignung als Bezugsgrundlage für Finanzinstrumente und -kontrakte gefährdet wären, falls eine vorgeschlagene wesentliche Änderung ausbleibt.
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