Artikel 5 VO (EU) 2018/1642

Auswirkungen des Referenzwerts auf die Märkte

Wenn die zuständige Behörde gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 die Auswirkungen des Referenzwerts auf die Märkte berücksichtigt, zieht sie außerdem zumindest Folgendes in Betracht:

a)
falls der Referenzwert von besonderer Relevanz für einen spezifischen Markt oder für spezifische Märkte ist, ob die Unzuverlässigkeit des Referenzwerts die Funktionsweise dieses Marktes bzw. dieser Märkte stören würde und ob es angemessenen Ersatz für diesen Referenzwert gibt;
b)
falls der Referenzwert gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1011 als signifikant eingestuft wird und sofern der zuständigen Behörde die betreffende Information vorliegt, jedes relevante quantitative Verhältnis von Finanzinstrumenten, Finanzkontrakten oder Investmentfonds, bei denen der Referenzwert als Bezugsgrundlage dient, zum Gesamtwert der jeweiligen Instrumente in einem Mitgliedstaat.

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