Artikel 4 VO (EU) 2018/1642

Ermessensspielraum des Administrators

Wenn die zuständige Behörde gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 den Ermessensspielraum des Administrators berücksichtigt, zieht sie außerdem zumindest Folgendes in Betracht:

a)
falls die Referenzwert-Methodik eine Experteneinschätzung des Administrators gestattet, ob diese Einschätzung oder Ermessensausübung hinreichend transparent erfolgt;
b)
falls der Referenzwert auf Schätzungen beruht, die Wirksamkeit der internen Kontrollmaßnahmen des Administrators.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.