Artikel 3 VO (EU) 2018/1642

Umfang von Interessenkonflikten

Wenn die zuständige Behörde gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 den Umfang der Interessenkonflikte berücksichtigt, zieht sie außerdem zumindest Folgendes in Betracht:

a)
ob der Administrator rein finanzielles Interesse an Finanzinstrumenten oder -kontrakten hat, für die der Referenzwert als Bezugsgrundlage dient, oder von der Wertentwicklung eines Investmentfonds profitieren könnte, die durch den Referenzwert gemessen wird;
b)
falls der Referenzwert auf Eingabedatenbeiträgen beruht, ob die Beziehung zwischen dem Administrator und den Kontributoren angemessenen Kontrollmechanismen unterliegt;
c)
ob der Administrator für Kontrollen oder andere Maßnahmen gesorgt hat, die potenzielle Interessenkonflikte wirksam mindern.

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