Artikel 2 VO (EU) 2018/1642
Art der Eingabedaten
Wenn die zuständige Behörde gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 die Art der Eingabedaten berücksichtigt, zieht sie außerdem zumindest Folgendes in Betracht:
- a)
- wenn es sich bei den Eingabedaten um Transaktionsdaten handelt, ob der Administrator an dem Markt oder der wirtschaftlichen Realität, den bzw. die der Referenzwert messen soll, teilnimmt;
- b)
- wenn die Eingabedaten von Kontributoren bereitgestellt werden, ob die Kontributoren ein finanzielles Interesse an Finanzinstrumenten oder -kontrakten, für die der Referenzwert als Bezugsgrundlage dient, haben oder von der Wertentwicklung eines Investmentfonds profitieren könnten, die durch den Referenzwert gemessen wird;
- c)
- wenn die Eingabedaten von in einem Drittland angesiedelten Börsen oder Handelssystemen bezogen werden, ob für diese Börsen oder Handelssysteme ein Regulierungs- und Aufsichtsrahmen gilt, der die Integrität der Eingabedaten wahrt;
- d)
- wenn die Eingabedaten aus Quotierungen bestehen, ob die Quotierungen verbindlich oder unverbindlich sind und ob sie angemessenen Kontrollmechanismen unterliegen.
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