Artikel 1 VO (EU) 2018/1642

Manipulationsanfälligkeit des Referenzwerts

Wenn die zuständige Behörde gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 die Manipulationsanfälligkeit des Referenzwerts berücksichtigt, zieht sie außerdem zumindest Folgendes in Betracht:

a)
ob der Referenzwert auf Transaktionsdaten beruht;
b)
ob es sich bei den Kontributoren um der Aufsicht unterliegende Unternehmen handelt;
c)
ob Maßnahmen angewandt werden, die die Robustheit der Eingabedaten erhöhen;
d)
ob die Organisationsstruktur des Administrators die Anreize zur Manipulation verringert;
e)
ob der Administrator ein finanzielles Interesse an Finanzinstrumenten, Finanzkontrakten oder Investmentfonds hat, für die der Referenzwert als Bezugsgrundlage dient;
f)
ob beim selben Referenzwert oder einem Referenzwert mit ähnlicher Methodik, der von einem Administrator mit ähnlicher Größe und Organisationsstruktur bereitgestellt wird, nachweislich Fälle von Manipulation aufgetreten sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.