Artikel 1 VO (EU) 2018/1642
Manipulationsanfälligkeit des Referenzwerts
Wenn die zuständige Behörde gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 die Manipulationsanfälligkeit des Referenzwerts berücksichtigt, zieht sie außerdem zumindest Folgendes in Betracht:
- a)
- ob der Referenzwert auf Transaktionsdaten beruht;
- b)
- ob es sich bei den Kontributoren um der Aufsicht unterliegende Unternehmen handelt;
- c)
- ob Maßnahmen angewandt werden, die die Robustheit der Eingabedaten erhöhen;
- d)
- ob die Organisationsstruktur des Administrators die Anreize zur Manipulation verringert;
- e)
- ob der Administrator ein finanzielles Interesse an Finanzinstrumenten, Finanzkontrakten oder Investmentfonds hat, für die der Referenzwert als Bezugsgrundlage dient;
- f)
- ob beim selben Referenzwert oder einem Referenzwert mit ähnlicher Methodik, der von einem Administrator mit ähnlicher Größe und Organisationsstruktur bereitgestellt wird, nachweislich Fälle von Manipulation aufgetreten sind.
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