Präambel VO (EU) 2018/1642
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 9 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Nach Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 kann der Administrator eines signifikanten Referenzwerts sich dafür entscheiden, einige Bestimmungen der Verordnung nicht anzuwenden. Entscheidet sich der Administrator dafür, eine oder mehrere dieser Bestimmungen nicht anzuwenden, kann die zuständige Behörde entscheiden, dass der Administrator eine oder mehrere dieser Bestimmungen dennoch anwenden sollte. Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung enthält Kriterien, die eine zuständige Behörde bei der Einschätzung, ob der Administrator diese Bestimmungen anwenden sollte, zu berücksichtigen hat.
- (2)
- Bei den Kriterien, die eine zuständige Behörde zu berücksichtigen hat, sollte in Betracht gezogen werden, welcher Art die Bestimmungen sind, von deren Anwendung die Administratoren signifikanter Referenzwerte gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 absehen können. Die Administratoren signifikanter Referenzwerte können sich dafür entscheiden, bestimmte Bestimmungen nicht anzuwenden, die ihnen die Einführung organisatorischer Maßnahmen zur Minderung der Gefahr von Interessenkonflikten abverlangen, welche aus der Beteiligung ihrer Mitarbeiter an der Bereitstellung des Referenzwerts erwachsen könnten. Wenn die zuständigen Behörden die in Artikel 25 Absatz 3 Buchstaben a, c und i der Verordnung genannten Kriterien berücksichtigen, sollten sie daher auch in Betracht ziehen, ob die Integrität des Referenzwerts statt durch die mit diesen Bestimmungen vorgeschriebenen organisatorischen Maßnahmen mit anderen angemessenen Mitteln geschützt wird.
- (3)
- Wenn die zuständigen Behörden die in Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 genannten Kriterien berücksichtigen, sollten sie auch die Auswirkungen des Referenzwerts auf einen oder mehrere spezifische Märkte, die Wirtschaft im Allgemeinen und die Bedeutsamkeit des Referenzwerts für die Wahrung der Finanzstabilität in Betracht ziehen. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden Informationen heranziehen, die entweder öffentlich verfügbar sind oder die ihnen durch die Offenlegung des Administrators oder anderweitig zur Verfügung gestellt wurden.
- (4)
- Wenn die zuständigen Behörden das in Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2016/1011 genannte Kriterium berücksichtigen, sollten sie auch in Betracht ziehen, ob der Administrator über angemessene alternative technische Mittel und Kontrollmechanismen verfügt, um in Bezug auf die Bereitstellung des Referenzwerts für Kontinuität und Robustheit zu sorgen, wobei zu berücksichtigen ist, welcher Art die Bestimmungen sind, gegen deren Anwendung sich der Administrator entschieden hat.
- (5)
- Den Administratoren sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, um Anträge vorzubereiten und die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zu gewährleisten. Der Geltungsbeginn dieser Verordnung sollte daher zwei Monate nach ihrem Inkrafttreten liegen.
- (6)
- Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.
- (7)
- Die ESMA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1.
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
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