Artikel 7 VO (EU) 2018/1642

Bedeutung des Referenzwerts für die Finanzstabilität

Wenn die zuständige Behörde gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 die Bedeutung des Referenzwerts für die Finanzstabilität berücksichtigt, bezieht sie mindestens eine Einschätzung des Verhältnisses zwischen dem Gesamtwert der Finanzinstrumente, Finanzkontrakte und Investmentfonds, bei denen der Referenzwert als Bezugsgrundlage dient, und dem Wert des Gesamtvermögens des Finanzsektors und des Bankensektors in einem Mitgliedstaat ein, sofern ihr diese Information vorliegt.

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