Artikel 8 VO (EU) 2018/1642

Wert der Finanzinstrumente, Finanzkontrakte und Investmentfonds, bei denen der Referenzwert als Bezugsgrundlage dient

Wenn die zuständige Behörde gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 den Wert der Finanzinstrumente, Finanzkontrakte oder Investmentfonds berücksichtigt, bei denen dieser Referenzwert als Bezugsgrundlage dient, zieht sie außerdem zumindest Folgendes in Betracht:

a)
den Gesamtwert aller Finanzinstrumente, Finanzkontrakte oder Investmentfonds, bei denen dieser Referenzwert als Bezugsgrundlage dient — berechnet auf der Grundlage der gesamten Bandbreite der Laufzeiten bzw. Fälligkeiten, sofern der zuständigen Behörde bekannt;
b)
ob sich die Verwendung des Referenzwerts auf einzelne Kategorien von Finanzinstrumenten, Finanzkontrakten oder Investmentfonds konzentriert;
c)
falls der Referenzwert nach Maßgabe von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/1011 signifikant ist und sofern der zuständigen Behörde bekannt, wie nahe der Gesamtwert der Finanzinstrumente, Finanzkontrakte oder Investmentfonds, bei denen der Referenzwert als Bezugsgrundlage dient, an den in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a und Buchstabe c Ziffer i genannten Schwellenwerten liegt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.