Artikel 2 VO (EU) 2018/1643
Spezielle Offenlegungspflichten bei Referenzwerten aus regulierten Daten
Zusätzlich zu den Angaben, die nach Artikel 1 für einen Referenzwert oder gegebenenfalls eine Referenzwert-Familie aus regulierten Daten zu machen sind, wird in der Referenzwert-Erklärung bei der Beschreibung der Eingabedaten mindestens Folgendes angegeben:
- a)
- die Quellen der verwendeten Eingabedaten;
- b)
- die einschlägige Art jeder Quelle gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2016/1011.
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