Artikel 2 VO (EU) 2018/1643

Spezielle Offenlegungspflichten bei Referenzwerten aus regulierten Daten

Zusätzlich zu den Angaben, die nach Artikel 1 für einen Referenzwert oder gegebenenfalls eine Referenzwert-Familie aus regulierten Daten zu machen sind, wird in der Referenzwert-Erklärung bei der Beschreibung der Eingabedaten mindestens Folgendes angegeben:

a)
die Quellen der verwendeten Eingabedaten;
b)
die einschlägige Art jeder Quelle gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2016/1011.

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