Artikel 3 VO (EU) 2018/1643

Spezielle Offenlegungspflichten bei Referenzzinssätzen

Zusätzlich zu den Angaben, die nach Artikel 1 für einen Referenzzinssatz oder gegebenenfalls eine Referenzzinssatz-Familie zu machen sind, enthält die Referenzwert-Erklärung mindestens Folgendes:

a)
einen Hinweis für die Nutzer auf den für Referenzzinssätze zusätzlich geltenden Regulierungsrahmen nach Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1011;
b)
eine Beschreibung der Vorkehrungen, die getroffen wurden, um den Anforderungen dieses Anhangs nachzukommen.

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