Artikel 3 VO (EU) 2018/1643
Spezielle Offenlegungspflichten bei Referenzzinssätzen
Zusätzlich zu den Angaben, die nach Artikel 1 für einen Referenzzinssatz oder gegebenenfalls eine Referenzzinssatz-Familie zu machen sind, enthält die Referenzwert-Erklärung mindestens Folgendes:
- a)
- einen Hinweis für die Nutzer auf den für Referenzzinssätze zusätzlich geltenden Regulierungsrahmen nach Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1011;
- b)
- eine Beschreibung der Vorkehrungen, die getroffen wurden, um den Anforderungen dieses Anhangs nachzukommen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.