Artikel 4 VO (EU) 2018/1643

Spezielle Offenlegungspflichten bei Rohstoff-Referenzwerten

Zusätzlich zu den Angaben, die nach Artikel 1 für einen Rohstoff-Referenzwert oder gegebenenfalls eine Familie von Rohstoff-Referenzwerten zu machen sind, enthält die Referenzwert-Erklärung mindestens Folgendes:

a)
Angaben dazu, ob die Anforderungen von Titel II oder Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1011 gemäß Artikel 19 der genannten Verordnung auf den Referenzwert oder die Referenzwert-Familie anwendbar sind;
b)
eine Erläuterung dazu, weshalb Titel II bzw. Anhang II der genannten Verordnung anwendbar ist;
c)
in der Bestimmung der wesentlichen Begriffe eine kurze Beschreibung der Kriterien für die Definition des jeweils zugrunde liegenden physischen Rohstoffs;
d)
falls zutreffend, Angaben dazu, wo die vom Administrator nach Anhang II Absatz 7 der genannten Verordnung zu veröffentlichenden Erläuterungen veröffentlicht werden.

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