Artikel 5 VO (EU) 2018/1643
Spezielle Offenlegungspflichten bei kritischen Referenzwerten
Zusätzlich zu den Angaben, die nach Artikel 1 für einen kritischen Referenzwert oder gegebenenfalls eine Referenzwert-Familie, die zumindest einen kritischen Referenzwert umfasst, zu machen sind, enthält die Referenzwert-Erklärung mindestens Folgendes:
- a)
- einen Hinweis für die Nutzer auf den für kritische Referenzwerte geltenden erweiterten Regulierungsrahmen nach der Verordnung (EU) 2016/1011;
- b)
- eine Erläuterung dazu, wie die Nutzer über eine etwaige Verzögerung bei der Veröffentlichung des Referenzwerts oder eine etwaige Neubestimmung des Referenzwerts informiert werden, unter Angabe der (erwarteten) Dauer der Maßnahmen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.