Artikel 2a VO (EU) 2018/1645

Angaben bei bestimmten Arten von Referenzwerten

(1) Ein Antragsteller, der nur Referenzzinssätze bereitstellt, muss

a)
die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Angaben bereitstellen,
b)
angeben, wie die in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1011 festgelegten besonderen Anforderungen umgesetzt werden, sofern diese besonderen Anforderungen nach Artikel 18 der genannten Verordnung Anwendung finden.

(2) Ein Antragsteller, der nur Rohstoff-Referenzwerte bereitstellt, muss

a)
die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Angaben bereitstellen,
b)
angeben, wie die in Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1011 festgelegten besonderen Anforderungen umgesetzt werden, sofern diese besonderen Anforderungen nach Artikel 19 der genannten Verordnung Anwendung finden.

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