Artikel 2 VO (EU) 2018/1645

Format des Antrags

(1) Der Antrag auf Anerkennung ist in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache oder in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem der rechtliche Vertreter niedergelassen ist, zu stellen.

(2) Der Antrag auf Anerkennung ist elektronisch zu stellen. Der elektronische Weg gewährleistet die Wahrung der Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Informationen während der Übermittlung. Der Antragsteller gewährleistet, dass aus jedem eingereichten Dokument eindeutig hervorgeht, auf welche spezifische Anforderung dieser Verordnung es sich bezieht.

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