Artikel 1 VO (EU) 2018/1645
Allgemeine Vorschriften
(1) Ein in einem Drittstaat angesiedelter Administrator muss in einem Antrag auf Anerkennung gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/1011 die im Anhang aufgeführten Angaben machen.
(2) Macht der Antragsteller nicht alle geforderten Angaben, so erläutert er in dem Antrag, weshalb die betreffenden Informationen nicht bereitgestellt werden.
(3) Personenbezogene Daten zum guten Leumund des Leitungsorgans eines antragstellenden Referenzwert-Administrators und der für die Aufsichtsfunktion verantwortlichen Mitarbeiter oder der Mitglieder, die die Aufsichtsfunktion wahrnehmen, falls die Aufsichtsfunktion von einem ein gesonderten Ausschuss wahrgenommen wird, werden von den antragstellenden Referenzwert-Administratoren und der ESMA so lange aufbewahrt, wie es für die Bewertung des Erstantrags und für die laufende Beaufsichtigung nötig ist, jedoch nicht länger als fünf Jahre nach Beendigung der Tätigkeit der betreffenden Person.
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