Präambel VO (EU) 2018/1645

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014(1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Ein in einem Drittstaat angesiedelter Administrator von Referenzwerten kann einen Antrag auf Anerkennung in der EU stellen. In diesem Antrag muss der Administrator umfassend auf die Regelungen, Strategien und Verfahren eingehen, die er zur Erfüllung der geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1011 eingerichtet hat. Mit der vorliegenden Verordnung soll sichergestellt werden, dass die zuständigen Behörden in der gesamten Union von Administratoren aus Nicht-EU-Ländern, die eine Anerkennung beantragen, einheitliche und kohärente Informationen erhalten.
(2)
Der Antrag auf Anerkennung sollte auch Angaben zur Wahl des Referenzmitgliedstaats gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1011 und zum rechtlichen Vertreter in dem Referenzmitgliedstaat enthalten. Auf der Grundlage dieser Angaben kann sich die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats davon überzeugen, dass der Referenzmitgliedstaat korrekt ermittelt wurde und in diesem Mitgliedstaat ein rechtlicher Vertreter des in einem Drittstaat angesiedelten Administrators niedergelassen ist, der die Befugnis hat, gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1011 zu handeln.
(3)
Damit die zuständige Behörde bewerten kann, ob sich aus den Geschäftsinteressen der Eigentümer des Antragstellers Interessenkonflikte ergeben, die die Unabhängigkeit des Antragstellers und damit die Genauigkeit und Integrität der Referenzwerte beeinträchtigen könnten, sollte der Antragsteller Angaben zu den Tätigkeiten seiner Eigentümer und den Eigentumsverhältnissen seiner Mutterunternehmen machen.
(4)
Damit die zuständige Behörde beurteilen kann, ob die Unternehmensführungsstrukturen die Unabhängigkeit des Administrators bei der Berechnung der Referenzwerte und der Vermeidung von Interessenkonflikten gewährleistet, sollte der Antragsteller Angaben zur Zusammensetzung, Arbeitsweise und Unabhängigkeit seiner Leitungsgremien machen.
(5)
Für die Zwecke der Beurteilung, wie Interessenkonflikte beseitigt bzw. gehandhabt und offengelegt werden, sollte der Antragsteller der zuständigen Behörde erläutern, wie etwaige Interessenkonflikte ermittelt, erfasst, gehandhabt, gemindert, vermieden und behoben werden.
(6)
Damit die zuständige Behörde die Angemessenheit und Robustheit der internen Kontrollstrukturen und Rahmen für die Aufsicht und Rechenschaftslegung beurteilen kann, sollte der Antragsteller der zuständigen Behörde die Strategien und Verfahren für die Überwachung der Bereitstellung eines Referenzwerts oder einer Referenzwert-Familie übermitteln.
(7)
Der Antrag auf Anerkennung sollte Informationen enthalten, die belegen, dass die Kontrollen in Bezug auf die Eingabedaten, auf deren Grundlage die vom Antragsteller bereitgestellten Referenzwerte berechnet werden, angemessen sind, um den Repräsentationsgrad, die Genauigkeit und die Integrität dieser Daten zu gewährleisten.
(8)
Damit die zuständige Behörde beurteilen kann, ob die vom Antragsteller bereitgestellten Referenzwerte für eine kontinuierliche oder künftige Verwendung in der Union geeignet sind, sodass sie letztlich in das Register nach Artikel 36 der Verordnung (EU) 2016/1011 aufgenommen werden können, sollte der Antrag auf Anerkennung eine Liste aller vom Antragsteller bereitgestellten Referenzwerte, die in der Union bereits verwendet werden oder künftig verwendet werden sollen, sowie eine Beschreibung dieser Referenzwerte umfassen.
(9)
Angaben zur Art und zu den Merkmalen der vom Antragsteller bereitgestellten Referenzwerte sind für die zuständige Behörde von Relevanz, um zu entscheiden, ob die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1011 unter Berücksichtigung einer der in jener Verordnung dargelegten Sonderregelungen beurteilt werden muss, die anwendbar sind auf Referenzwerte aus regulierten Daten sowie auf Rohstoff-Referenzwerte, die nicht auf Eingaben von Kontributoren beruhen, bei denen es sich mehrheitlich um beaufsichtigte Unternehmen handelt.
(10)
Stuft der Antragsteller einen oder mehrere seiner Referenzwerte als signifikant oder nicht signifikant ein, so sollte er im Antrag auf Anerkennung auch Angaben zum Grad der Verwendung der betreffenden Referenzwerte in der Union machen, damit die zuständige Behörde beurteilen kann, ob die Einstufung als signifikant bzw. nicht signifikant korrekt ist. Vom Antragsteller bereitgestellte Referenzwerte, die noch nicht in der Union verwendet werden und die aufgrund ihrer künftigen Verwendung in der Union in den Antrag auf Anerkennung aufgenommen wurden, werden im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2016/1011 als nicht signifikante Referenzwerte betrachtet.
(11)
Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.
(12)
Die ESMA hat zu diesem Entwurf offene Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.
(13)
Administratoren sollte genügend Zeit eingeräumt werden, um die Anträge vorzubereiten und die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung und der im Anhang genannten technischen Regulierungsstandards zu gewährleisten. Der Geltungsbeginn dieser Verordnung sollte daher zwei Monate nach ihrem Inkrafttreten liegen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

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