ANHANG I VO (EU) 2018/1646

Erforderliche Angaben in einem Antrag auf Zulassung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/1011

1.
ALLGEMEINE ANGABEN

a)
Vollständiger Name des Antragstellers und seine Unternehmenskennung (Legal Entity Identifier, LEI), sofern vorhanden;
b)
Geschäftsanschrift in der Europäischen Union;
c)
Rechtsform;
d)
Website, sofern vorhanden;
e)
Angaben zur Kontaktperson für den Antrag:

i)
Name;
ii)
Titel;
iii)
Anschrift;
iv)
E-Mail-Adresse;
v)
Telefonnummer;

f)
falls der Antragsteller ein beaufsichtigtes Unternehmen ist, Angaben zum aktuellen Zulassungsstatus, einschließlich Tätigkeiten, für die er zugelassen ist, und Behörde, die im Herkunftsmitgliedstaat für ihn zuständig ist;
g)
unabhängig davon, ob die Geschäftstätigkeiten des Antragstellers in der Union der Finanzmarktregulierung unterliegen, Beschreibung der für die Bereitstellung von Referenzwerten relevanten Tätigkeiten samt Angabe, wo diese Tätigkeiten durchgeführt werden;
h)
Gründungsurkunde, Satzung oder andere Gründungsunterlagen;
i)
falls der Antragsteller Teil einer Gruppe ist, Angaben zur Gruppenstruktur samt einer Übersicht über die Eigentumsverhältnisse, aus der die Verbindungen zwischen etwaigen Mutter- und Tochterunternehmen ersichtlich sind, unter Angabe der vollständigen Bezeichnung der in der Übersicht enthaltenen (Tochter-)Unternehmen, ihrer Rechtsform sowie der Anschrift des eingetragenen Geschäftssitzes und der Hauptverwaltung;
j)
Eigenerklärung über den guten Leumund, gegebenenfalls mit folgenden Angaben:

i)
disziplinarrechtliche Verfahren gegen den Antragsteller im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen, Fehlverhalten oder Betrug (außer eingestellten Verfahren);
ii)
Verweigerung der Zulassung oder Registrierung durch eine Finanzbehörde;
iii)
Entzug der Zulassung oder Registrierung durch eine Finanzbehörde;
iv)
Verurteilungen in Zivilverfahren im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen, Fehlverhalten oder Betrug;

k)
Anzahl der bereitgestellten Referenzwerte.

2.
ORGANISATIONSSTRUKTUR UND UNTERNEHMENSFÜHRUNG

a)
Interne Organisationsstruktur in Bezug auf das Leitungsorgan, die Ausschüsse der Geschäftsleitung, die Aufsichtsfunktion und jede andere interne Stelle mit wesentlichen Führungsaufgaben, die an der Bereitstellung eines Referenzwerts im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 und der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1350 der Kommission(1) beteiligt sind, einschließlich

i)
ihres Mandats oder einer Zusammenfassung ihres Mandats;
ii)
der Befolgung etwaiger Governance-Kodizes oder ähnlicher Bestimmungen;

b)
Beschreibung der Verfahren zur Gewährleistung, dass die Mitarbeiter des Administrators und alle anderen natürlichen Personen, deren Leistungen von ihm in Anspruch genommen oder kontrolliert werden können und die direkt an der Bereitstellung eines Referenzwerts beteiligt sind, über die nötigen Kompetenzen, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, um die ihnen zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen, und Artikel 4 Absatz 7 Buchstaben b bis e der Verordnung (EU) 2016/1011 einhalten;
c)
Zahl der (befristet und unbefristet beschäftigten) Mitarbeiter je Funktion, die direkt oder indirekt an der Bereitstellung eines Referenzwerts beteiligt sind;
d)
Lebenslauf, einschließlich beruflicher Werdegang mit einschlägigen Daten, früheren Positionen und ausgeübten Tätigkeiten für jede der folgenden Personen:

i)
Mitglieder des Leitungsorgans;
ii)
für die Aufsichtsfunktion verantwortliche Mitarbeiter oder Mitglieder, die die Aufsichtsfunktion wahrnehmen, falls die Aufsichtsfunktion von einem gesonderten Ausschuss wahrgenommen wird;
iii)
für die Funktionen innerhalb des Kontrollrahmens gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 und für die in Artikel 7 Absatz 2 der besagten Verordnung genannte interne Stelle verantwortliche Mitarbeiter;

e)
für jedes Mitglied des Leitungsorgans des Antragstellers und für die für die Aufsichtsfunktion verantwortlichen Mitarbeiter bzw. Mitglieder, die die Aufsichtsfunktion wahrnehmen, falls die Aufsichtsfunktion von einem gesonderten Ausschuss wahrgenommen wird, folgende Informationen:

i)
Nachweis dafür, dass im Herkunftsland der betreffenden Person keine Vorstrafen im Zusammenhang mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, der Erbringung von Finanz- oder Datendienstleistungen, Betrug oder Veruntreuung vorliegen, oder Eigenerklärung, falls die zuständigen nationalen Behörden keine entsprechende Bescheinigung ausstellen;
ii)
Eigenerklärung, ob die betreffende Person

1.
vorbestraft ist, es sei denn, es kann ein Nachweis über das Fehlen von Vorstrafen im Sinne von Ziffer i vorgelegt werden;
2.
einem von einer Aufsichtsbehörde eingeleiteten Disziplinarverfahren oder einem strafrechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen, Fehlverhalten oder Betrug unterliegt oder Mitteilung über ein solches Verfahren erhalten hat;
3.
in einem zivilrechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen, Fehlverhalten, Betrug oder der Leitung einer juristischen Person verurteilt wurde;
4.
von einer Regulierungsbehörde eine Verweigerung des Rechts auf Ausübung von Tätigkeiten, die eine Registrierung oder Zulassung erfordern, erfahren hat oder Gegenstand einer Untersuchung oder einer vorübergehenden Sperre durch eine Regulierungsbehörde ist;
5.
wegen mutmaßlichen Fehlverhaltens oder mutmaßlicher Verfehlungen in einem Unternehmen eines Geschäftsleitungspostens oder einer Führungsposition enthoben, entlassen oder einer anderen Position enthoben wurde.

3.
INTERESSENKONFLIKTE

a)
Beschreibung der Strategien und Verfahren in Bezug auf Folgendes:

i)
wie aktuelle und potenzielle Interessenkonflikte ermittelt, erfasst, gehandhabt, gemindert, vermieden oder behoben werden, wobei die Anforderungen des Artikels 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/1011 zu berücksichtigen sind;
ii)
besondere Umstände, die beim Antragsteller oder einem bestimmten vom Antragsteller bereitgestellten Referenzwert vorliegen und die am ehesten zu Interessenkonflikten führen, einschließlich Umständen, bei denen

1.
Experteneinschätzung oder Ermessen bei der Bestimmung des Referenzwerts eine Rolle spielen;
2.
der Antragsteller derselben Gruppe angehört wie ein Nutzer eines Referenzwerts;
3.
der Antragsteller Teilnehmer des Markts oder der wirtschaftlichen Realität ist, den/die der Referenzwert messen soll;

iii)
wie die Bereitstellung von Referenzwerten gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011 organisatorisch von Geschäftsbereichen des Antragstellers, die einen tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikt begründen könnten, getrennt wird, es sei denn, der Antragsteller hat sich gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung dafür entschieden, diese Anforderung auf seine signifikanten Referenzwerte nicht anzuwenden;

b)
Liste aller wesentlichen tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikte samt Abhilfemaßnahmen für einen Referenzwert oder eine Referenzwert-Familie;
c)
Struktur der Vergütungspolitik unter Angabe der Kriterien für die Festlegung der Vergütung der Personen, die direkt oder indirekt an der Bereitstellung von Referenzwerten beteiligt sind.

4.
INTERNE KONTROLLSTRUKTUR, AUFSICHTS- UND RECHENSCHAFTSLEGUNGSRAHMEN

a)
Beschreibung der Strategien und Verfahren zur Überwachung der Bereitstellung eines Referenzwerts oder einer Referenzwert-Familie, auch im Hinblick auf Folgendes:

i)
Zusammensetzung, Aufgabe und Funktionsweise der Aufsichtsfunktion im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/1011 und der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1637 der Kommission(2), einschließlich der Verfahren für die Ernennung, Ersetzung und Abberufung von Personen innerhalb der Aufsichtsfunktion;
ii)
Zusammensetzung, Aufgabe und Funktionsweise des in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/1011 genannten Kontrollrahmens, einschließlich der Verfahren für die Ernennung, Ersetzung und Abberufung der für diesen Rahmen verantwortlichen Personen;
iii)
Rahmen für die Rechenschaftslegung im Sinne von Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1011;
iv)
Aufzeichnungspflichten im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EU) 2016/1011;
v)
Mechanismus zur Bearbeitung von Beschwerden im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/1011;

b)
Beschreibung der Verfahren für die interne Meldung von Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/1011 durch Führungskräfte, Mitarbeiter und alle anderen natürlichen Personen, deren Leistungen der Antragsteller in Anspruch nehmen oder kontrollieren kann, im Sinne von Artikel 14 der genannten Verordnung und der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1351 der Kommission(3).

5.
BESCHREIBUNG DER IN DEN ANWENDUNGSBEREICH FALLENDEN BEREITGESTELLTEN REFERENZWERTE ODER REFERENZWERT-FAMILIEN

a)
Beschreibung eines Referenzwerts oder einer Referenzwert-Familie, die bereitgestellt werden oder, soweit in Bezug auf Paris-abgestimmte Referenzwerte, Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und unter Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1011 fallende Rohstoff-Referenzwerte bekannt, die der Antragsteller bereitzustellen beabsichtigt, sowie Art des Referenzwerts, einschließlich einer nach bestem Wissen des Antragstellers angestellten Schätzung, in welchem Umfang die Referenzwerte direkt oder indirekt innerhalb einer Kombination aus Referenzwerten als Bezugsgröße für Finanzinstrumente oder Finanzkontrakte oder zur Messung der Wertentwicklung von Anlagen verwendet werden, wobei die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1011 und der Delegierten Verordnung (EU) 2018/66 der Kommission(4) zu berücksichtigen sind, samt Angabe der Quellen, die zur Bestimmung der Art des Referenzwerts herangezogen werden;
b)
Beschreibung des Markts oder der wirtschaftlichen Realität, der/die mit dem Referenzwert oder der Referenzwert-Familie gemessen werden soll, samt Quellen, die für diese Beschreibung herangezogen werden;
c)
Beschreibung der Kontributoren zu einem Referenzwert oder einer Referenzwert-Familie samt

i)
Verhaltenskodex im Sinne von Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/1011;
ii)
Name und Standort der Kontributoren bei kritischen Referenzwerten;

d)
Angaben zu Maßnahmen für den Umgang mit Korrekturen an der Bestimmung oder Veröffentlichung eines Referenzwerts oder einer Referenzwert-Familie;
e)
Angaben zu den Maßnahmen, die der Administrator bei Änderung oder Einstellung eines Referenzwerts oder einer Referenzwert-Familie gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 zu ergreifen hat;
f)
Liste aller vom Antragsteller bereitgestellten Referenzwerte, die in der Union bereits verwendet werden, und, sofern verfügbar, ihre internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (International Securities Identification Number, ISIN);
g)
Referenzwert-Erklärung im Sinne von Artikel 27 der Verordnung (EU) 2016/1011 und der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1643 der Kommission(5) für jeden Referenzwert oder jede Referenzwert-Familie, je nach Anwendbarkeit;
h)
bei signifikanten Referenzwerten Gründe für die Anwendung von in Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 festgelegten Ausnahmen durch den Administrator.
Für die Zwecke von Buchstabe h erfolgen die Angaben soweit wie möglich in dem in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1348 der Kommission(6) festgelegten Format.

6.
EINGABEDATEN UND METHODIK

a)
Für jeden Referenzwert oder jede Referenzwert-Familie im Anwendungsbereich eine Beschreibung der Strategien und Verfahren zur Erfüllung der in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2016/1011 und in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1638 der Kommission(7) festgelegten Anforderungen für die Eingabedaten;
b)
für jeden Referenzwert oder jede Referenzwert-Familie im Anwendungsbereich in Bezug auf die Methodik:

i)
jegliche dokumentierte Belege dafür, dass die zur Bestimmung eines Referenzwerts verwendete Methode den in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/1011 und in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1352 der Kommission(8) festgelegten Anforderungen entspricht;
ii)
jegliche dokumentierte Belege dafür, dass der Administrator gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/1011 und der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1641 der Kommission(9) in Bezug auf die Entwicklung, Verwendung und Verwaltung des Referenzwerts und der Referenzwert-Methodik Transparenz walten lässt.

7.
AUSLAGERUNG

Bei Auslagerung einer Tätigkeit, die Teil des Prozesses zur Bereitstellung eines Referenzwerts oder einer Referenzwert-Familie im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1011 ist, Beschreibung der Strategien und Verfahren sowie einschlägige Auslagerungsvereinbarungen, einschließlich Leistungsvereinbarungen, um die Einhaltung von Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/1011 sicherzustellen.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1350 der Kommission vom 6. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur näheren Bestimmung der Angaben, die bei einem Antrag auf Zulassung und bei einem Antrag auf Registrierung vorzulegen sind (ABl. L 291 vom 13.8.2021, S. 9, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/1350/oj).

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2018/1637 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zu den Verfahren und Merkmalen der Aufsichtsfunktion (ABl. L 274 vom 5.11.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2018/1637/oj).

(3)

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1351 der Kommission vom 6. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Merkmale der Systeme und Kontrollen für die Identifizierung und Meldung von Verhaltensweisen, die mit Manipulation oder versuchter Manipulation eines Referenzwerts verbunden sein könnten (ABl. L 291 vom 13.8.2021, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/1351/oj).

(4)

Delegierte Verordnung (EU) 2018/66 der Kommission vom 29. September 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung, wie der Nennwert von Finanzinstrumenten mit Ausnahme von Derivaten, der nominelle Wert von Derivaten und der Nettoinventarwert von Investmentfonds bewertet werden muss (ABl. L 12 vom 17.1.2018, S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2018/66/oj).

(5)

Delegierte Verordnung (EU) 2018/1643 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung des Inhalts der von Referenzwert-Administratoren zu veröffentlichenden Referenzwert-Erklärungen und der Fälle, in denen ihre Aktualisierung erforderlich ist (ABl. L 274 vom 5.11.2018, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2018/1643/oj).

(6)

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1348 der Kommission vom 6. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien, nach denen zuständige Behörden Änderungen der Konformitätserklärung für nicht signifikante Referenzwerte verlangen können (ABl. L 291 vom 13.8.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/1348/oj).

(7)

Delegierte Verordnung (EU) 2018/1638 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen weiter ausgeführt wird, wie die Eignung und Nachprüfbarkeit von Eingabedaten zu gewährleisten ist, und welche internen Aufsichts- und Verifizierungsverfahren der Administrator eines kritischen oder signifikanten Referenzwerts bei einem Kontributor für den Fall sicherzustellen hat, dass Eingabedaten von einem Frontoffice oder einer Frontoffice-Funktion bereitgestellt werden (ABl. L 274 vom 5.11.2018, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2018/1638/oj).

(8)

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1352 der Kommission vom 6. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Bedingungen, die eine den Qualitätsanforderungen entsprechende Methodik für die Bestimmung eines Referenzwerts gewährleisten (ABl. L 291 vom 13.8.2021, S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/1352/oj).

(9)

Delegierte Verordnung (EU) 2018/1641 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der näheren Angaben, die von Administratoren kritischer oder signifikanter Referenzwerte über die Methodik zur Bestimmung des Referenzwerts, die interne Überprüfung und Genehmigung der Methodik und die Verfahren bei wesentlichen Änderungen an der Methodik gefordert werden (ABl. L 274 vom 5.11.2018, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2018/1641/oj).

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