ANHANG II VO (EU) 2018/1646

Erforderliche Angaben in einem Antrag auf Registrierung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/1011

„A” = „Anzugeben”

„N/A” = „Nicht anzugeben”

Laufende Nummer in Anhang I Beaufsichtigte Unternehmen, die nur nicht-kritische Referenzwerte bereitstellen
1.
Allgemeine Angaben
1a. Vollständiger Name A
1b. Anschrift A
1c. Rechtsform A
1d. Website A
1e. Kontaktperson A
1f. Aktueller Zulassungsstatus A(1)
1g. Durchgeführte Tätigkeiten A(1)
1h. Gründungsunterlagen A(1)
1i. Gruppenstruktur A(1)
1j. Eigenerklärung über den guten Leumund A(1)
1k. Anzahl der Referenzwerte A
2.
Organisationsstruktur und Unternehmensführung
2a. Interne Organisationsstruktur A
2b. Verfahren im Bereich Personalverwaltung A
2c. Mitarbeiterzahl A
2d. Lebenslauf A
2e. Führungszeugnisse und Eigenerklärungen über den guten Leumund A
3.
Interessenkonflikte
3a. Strategien und Verfahren A(2)
3b. Wesentliche Interessenkonflikte A
3c. Vergütungsstruktur A
4.
Interne Kontrollstruktur, Aufsichts- und Rechenschaftslegungsrahmen
4a. Strategien und Verfahren für die Überwachung der Tätigkeiten, die mit der Bereitstellung eines Referenzwerts zusammenhängen A
4b. Interne Meldung von Verstößen A
5.
Beschreibung der bereitgestellten Referenzwerte
5a. Beschreibung A
5b. Zugrundeliegender Markt A
5c. Kontributoren A
5d. Korrekturen A
5e. Änderung und Einstellung eines Referenzwerts A
5f. Liste der Referenzwerte A
5g. Referenzwert-Erklärung A
5h. Ausnahmeregelungen A
6.
Eingabedaten und Methodik
6a. Strategien und Verfahren zur Einhaltung von Artikel 11 der Verordnung (EU) 2016/1011 A
6b.i. Dokumentiere Belege für die Einhaltung von Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/1011 A
6b.ii. Dokumentiere Belege für die Einhaltung von Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/1011 A
7.
Auslagerung
7 Strategien, Verfahren und Auslagerungsvereinbarungen zum Nachweis der Einhaltung von Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/1011 A
8.
Sonstiges
8 Zusätzliche Angaben A

Fußnote(n):

(1)

Sofern das Unternehmen nicht bereits von derselben zuständigen Behörde bei anderen Tätigkeiten als der Bereitstellung von Referenzwerten beaufsichtigt wird.

(2)

Ein Antragsteller kann bei einem von ihm bereitgestellten signifikanten Referenzwert von den Angaben zu Anhang I Nummer 3 Buchstabe a Ziffer iii absehen.

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