Artikel 11 VO (EU) 2018/1672

Informationsaustausch mit Drittstaaten

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten oder die Kommission im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe einem Drittstaat die folgenden Informationen übermitteln; diese Übermittlung erfolgt mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen Behörde, die diese Informationen ursprünglich erhalten hat, und unter Einhaltung der einschlägigen nationalen und unionsrechtlichen Vorschriften über die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittstaaten:

a)
von Amts wegen erstellte Erklärungen nach Artikel 5 Absatz 3;
b)
erhaltene Informationen nach Artikel 6;
c)
Erklärungen nach Artikel 3 oder 4, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Barmittel im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stehen.

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über jede Übermittlung von Informationen gemäß Absatz 1.

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