Artikel 12 VO (EU) 2018/1672

Geheimhaltung und Vertraulichkeit und Datensicherheit

(1) Die zuständigen Behörden gewährleisten die Sicherheit der gemäß den Artikeln 3 und 4, Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 erhaltenen Daten.

(2) Alle von den zuständigen Behörden erhaltenen Informationen unterliegen der Geheimhaltungspflicht.

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