Artikel 12 VO (EU) 2018/1672
Geheimhaltung und Vertraulichkeit und Datensicherheit
(1) Die zuständigen Behörden gewährleisten die Sicherheit der gemäß den Artikeln 3 und 4, Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 erhaltenen Daten.
(2) Alle von den zuständigen Behörden erhaltenen Informationen unterliegen der Geheimhaltungspflicht.
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