Artikel 18 VO (EU) 2018/1672

Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Verordnung

(1) Bis zum 4. Dezember 2021 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission

a)
das Verzeichnis der zuständigen Behörden;
b)
die Einzelheiten der gemäß Artikel 14 eingeführten Sanktionen;
c)
anonymisierte statistische Informationen zu Erklärungen, Kontrollen und Verstößen unter Verwendung des Formats gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe e.

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle nachfolgenden Änderungen der Informationen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b spätestens einen Monat nach ihrem Wirksamwerden.

Die Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe c werden der Kommission mindestens alle sechs Monate vorgelegt.

(3) Die Kommission macht die Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe a und alle nachfolgenden Änderungen dieser Informationen gemäß Absatz 2 allen übrigen Mitgliedstaaten zugänglich.

(4) Die Kommission veröffentlicht jährlich die Informationen nach Absatz 1 Buchstaben a und c und alle nachfolgenden Änderungen dieser Informationen gemäß Absatz 2 auf ihrer Website und informiert die Nutzer in verständlicher Weise über die Kontrollen, die für Barmittel, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, durchgeführt werden.

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