Artikel 19 VO (EU) 2018/1672

Bewertung

(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten regelmäßig erhaltenen Informationen bis zum 3. Juni 2024 und anschließend alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor.

In dem in Unterabsatz 1 genannten Bericht wird insbesondere bewertet, ob

a)
weitere Vermögensgegenstände in den Anwendungsbereich dieser Verordnung aufgenommen werden sollten,
b)
das Offenlegungsverfahren für unbegleitete Barmittel wirkungsvoll ist,
c)
der Schwellenwert für unbegleitete Barmittel geprüft werden sollte,
d)
die Informationsströme gemäß den Artikeln 9 und 10 und insbesondere die Verwendung des ZIS wirksam sind oder ob es Hindernisse für den zeitnahen und direkten Austausch kompatibler und vergleichbarer Informationen zwischen den zuständigen Behörden und mit den zentralen Meldestellen gibt und
e)
die von den Mitgliedstaaten verhängten Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind und im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stehen und ob sie in der gesamten Union eine vergleichbare abschreckende Wirkung in Bezug auf den Verstoß gegen diese Verordnung entfalten.

(2) Sofern verfügbar, enthält der in Absatz 1 genannte Bericht Folgendes:

a)
eine Zusammenstellung der von den Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen in Bezug auf Barmittel im Zusammenhang mit kriminellen Tätigkeiten, die den finanziellen Interessen der Union schaden könnten; und
b)
Informationen über den Informationsaustausch mit Drittstaaten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.