Artikel 2 VO (EU) 2018/1672
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
- a)
-
„Barmittel” :
- i)
- Bargeld;
- ii)
- übertragbare Inhaberpapiere;
- iii)
- Rohstoffe als hochliquide Wertaufbewahrungsmittel;
- iv)
- Guthabenkarten;
- b)
- „in die Union oder aus der Union verbracht werden” oder „in die Union einreisen oder aus der Union ausreisen” aus einem Hoheitsgebiet, das nicht unter Artikel 355 AEUV fällt, in das Hoheitsgebiet, das unter den genannten Artikel fällt, verbracht werden oder einreisen, oder aus dem von dem genannten Artikel erfassten Hoheitsgebiet verbracht werden oder ausreisen;
- c)
- „Bargeld” Banknoten und Münzen, die als Zahlungsmittel im Umlauf sind oder als Zahlungsmittel im Umlauf waren und über Finanzinstitute oder Zentralbanken gegen Banknoten und Münzen, die als Zahlungsmittel im Umlauf sind, eingetauscht werden können;
- d)
-
„übertragbare Inhaberpapiere” andere Instrumente als Bargeld, die deren Inhaber berechtigen, einen Geldbetrag gegen Vorlage der Instrumente zu verlangen, ohne einen Nachweis ihrer Identität oder ihres Anspruchs auf diesen Betrag erbringen zu müssen. Dabei handelt es sich um:
- i)
- Reiseschecks; und
- ii)
- Schecks, Solawechsel und Zahlungsanweisungen, entweder mit Inhaberklausel, unterzeichnet ohne Angabe des Zahlungsempfängers, ohne Einschränkung indossiert, auf einen fiktiven Zahlungsempfänger ausgestellt oder in einer anderen Form, die den Übergang des Rechtsanspruchs bei Übergabe bewirkt;
- e)
- „Rohstoffe als hochliquide Wertaufbewahrungsmittel” Waren gemäß Anhang I Nummer 1, die einen hohen Wert im Verhältnis zu ihrem Volumen aufweisen und auf zugänglichen Handelsmärkten einfach in Bargeld umgewandelt werden können, wobei nur geringe Transaktionskosten anfallen;
- f)
- „Guthabenkarte” eine nicht namensgebundene Karte gemäß Anhang I Nummer 2 mit einem Geldwert oder Geldbetrag bzw. mit einem Zugang dazu, die für Zahlungsvorgänge, den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen oder für die Auszahlung von Bargeld verwendet werden kann, wenn die Karte nicht mit einem Bankkonto verbunden ist;
- g)
- „zuständige Behörden” die Zollbehörden der Mitgliedstaaten und alle übrigen Behörden, die von den Mitgliedstaaten zur Anwendung dieser Verordnung ermächtigt werden;
- h)
- „Mitführender” jede natürliche Person, die in die Union einreist oder aus der Union ausreist und Barmittel am Körper, in ihrem Gepäck oder ihrem Beförderungsmittel mit sich führt;
- i)
- „unbegleitete Barmittel” Barmittel, die Teil einer Sendung sind, an der kein Mitführender beteiligt ist;
- j)
- „kriminelle Tätigkeit” die Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/849;
- k)
- „zentrale Meldestelle” die Stelle, die der Mitgliedstaat für die Zwecke der Umsetzung des Artikels 32 der Richtlinie (EU) 2015/849 eingerichtet hat.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Änderung des Anhangs I dieser Verordnung delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 15 dieser Verordnung zu erlassen, um neuen Tendenzen bei Geldwäsche im Sinne des Artikels 1 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 jener Richtlinie oder bewährten Verfahren für die Verhinderung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung Rechnung zu tragen oder Straftäter daran zu hindern, Rohstoffe als hochliquide Wertaufbewahrungsmittel und Guthabenkarten zur Umgehung der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 3 und 4 dieser Verordnung zu verwenden.
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