Artikel 2 VO (EU) 2018/1712
(1) Um Artikel 1 Rechnung zu tragen, sollte Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1013 geändert werden, soweit die Warengruppen 8 und 9 mit Ursprung in Südafrika betroffen sind. Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1013 erhält hinsichtlich Südafrikas folgende Fassung:
(2) Waren mit Ursprung in Südafrika, die unter die Warenkategorien 8 und 9 fallen und nach dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1013 in die EU eingeführt wurden, werden von der Berechnung des zollfreien Kontingents ausgenommen.
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