Artikel 1 VO (EU) 2018/1712
Für Einfuhren der in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1013 aufgeführten Warenkategorien 8 und 9 mit Ursprung in Südafrika gelten die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1013 eingeführten vorläufigen Schutzmaßnahmen nicht. Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1013 erhält hinsichtlich der Warenkategorien 8 und 9 folgende Fassung:
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