Präambel VO (EU) 2018/1712

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015(1), insbesondere auf die Artikel 5 und 7,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015(2), insbesondere auf die Artikel 3 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.
HINTERGRUND
(1)
Am 18. Juli 2018 führte die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1013(3) vorläufige Schutzmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse ein. Südafrika fällt unter den Anwendungsbereich dieser Maßnahmen.
(2)
Gemäß Artikel 33 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens (im Folgenden „WPA” ) zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (im Folgenden „SADC” ) andererseits(4) sollen die SADC-WPA-Staaten jedoch vom Geltungsbereich solcher Schutzmaßnahmen, die die EU gemäß dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen ergreift, ausgenommen werden.
(3)
Derzeit ist von den SADC-WPA-Staaten lediglich Südafrika von den vorläufigen Schutzmaßnahmen für Stahlerzeugnisse betroffen, und zwar in folgenden zwei Warenkategorien: Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt (Warenkategorie 8) sowie Bleche aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt (Warenkategorie 9).
(4)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1013 sollte daher geändert werden, um Südafrika aus dem Geltungsbereich der vorläufigen Maßnahmen für diese beiden Warenkategorien herauszunehmen.
II.
ANSTIEG DER EINFUHREN
(5)
Wie die nachstehenden Tabellen zeigen, ändert der Ausschluss Südafrikas aus dem Geltungsbereich der vorläufigen Maßnahmen nicht die Gesamtentwicklung der Einfuhren für die beiden betroffenen Warenkategorien, die nach wie vor durch einen erheblichen Anstieg der Einfuhren gekennzeichnet ist.
(6)
Allgemein betrachtet ändert der Ausschluss Südafrikas auch nichts an der Entwicklung der Gesamteinfuhren, da sein kleiner Anteil weniger als 0,5 % der Gesamteinfuhren im Zeitraum 2013-2017 ausmacht. Aus demselben Grund ändern die Einfuhren aus Südafrika nichts an den Schlussfolgerungen zu den Auswirkungen anderer Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union in Erwägungsgrund 81 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1013.
III.
HÖHE DER VORLÄUFIGEN MAẞNAHMEN
(7)
Südafrika sollte aus dem Geltungsbereich der vorläufigen Schutzmaßnahmen für die Warenkategorien 8 und 9 herausgenommen werden, und die Höhe des Kontingents sollte für die Warenkategorien 8 und 9 entsprechend angepasst werden. Einfuhren aus Südafrika, die seit Inkrafttreten der vorläufigen Schutzmaßnahmen erfolgten, sollten bei der Berechnung des zollfreien Kontingents für die restliche Geltungsdauer der vorläufigen Maßnahmen rückwirkend ausgeschlossen werden.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Schutzmaßnahmen, der durch Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/478 und Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/755 eingesetzt wurde —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 16.

(2)

ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33.

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1013 der Kommission vom 17. Juli 2018 zur Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 181 vom 18.7.2018, S. 39).

(4)

ABl. L 250 vom 16.9.2016, S. 3.

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